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1.2-3 Ein Physiklehrer möchte in seiner Vorlesung Inhalte von Dritten (z. B. eine Grafik) nutzen, die höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind. Welches Recht gilt für die Nutzung dieser Inhalte?

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stellt sich die Frage, wo die Inhalte genutzt werden. Befindet sich der Nutzungsort auf schweizerischem Boden, so ist das Schweizer Urheberrecht anwendbar. Gleich verhält es sich, wenn der Lehrer Inhalte von Dritten in einer PowerPoint-Präsentation verwendet, die er ausdruckt und anschliessend an die Schüler verteilt, sofern die Inhalte ausschliesslich in der Schweiz genutzt werden. Hiernach kann sich der Physiklehrer dann auch auf die Schrankenbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 URG, insbesondere dem schulischen Eigengebrauch berufen und unter bestimmten Voraussetzungen die geschützten Inhalte auch ohne Erlaubnis der Urheber verwenden.

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