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1.3-1 Sind Werke, die von Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz geschaffen wurden, immer durch das Schweizer Recht geschützt, wenn sie im Ausland genutzt werden?

In der Regel nicht. In den meisten Staaten ist das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – in welchem das Werk genutzt wird – (“Schutzlandprinzip”). Es gibt aber Staaten, die das Recht des Ursprungslandes des Werks anwenden, entweder auf den ganzen Rechtsstreit oder für einzelne Fragen (z. B. Bestimmung des Rechteinhabers). Die Antwort fällt deshalb unterschiedlich aus, je nach konkretem Fall oder nach Staat, in dem das Werk von Schweizer Urhebern verwendet wird, und je nachdem, welches Recht nach dem internationalen Privatrecht des betroffenen Staats anwendbar ist.

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