[ivory-search id=”8947″ title=”Custom Search Form”]

1.3 Nutzung im Ausland

In Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar wäre, welches aber bestimmten zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts zuwiderläuft, müssen die Gerichte anstelle des ausländischen Rechts die jeweils nationalen zwingenden Bestimmungen anwenden. In der Schweiz ist das ausdrücklich in Art. 18 IPRG festgehalten. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende Bestimmungen des schweizerischen Kartellrechts auf einen Lizenzvertrag anwendbar sind, der ansonsten ausländischem Recht unterstehen würde.

Als Beispiel dient hier ein Fall, über den die französische Rechtsprechung zu entscheiden hatte: hier ging es um das Urheberpersönlichkeitsrecht als zwingende Rechtsvorschrift in Frankreich. Die französische Rechtsprechung hatte sich bei der Beurteilung eines Sachverhalts auf die Werkintegrität berufen, um die Nutzung einer nachkolorisierten Fassung eines Films auf französischem Boden zu verbieten. Für die Schaffung des Werks galt zwar US-amerikanisches Recht, doch das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die nationalen Bestimmungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht (zu dem die Werkintegrität gehört) auf französischem Boden verbindlich seien (Urteil Asphalt Jungle, Cass., Civ. 1, 28. Mai 1991).

Wird ein in der Schweiz geschaffenes Werk im Ausland verwendet, kann für die Beurteilung des Sachverhalts nicht schweizerisches Recht herangezogen werden. In diesem Fall kommt das lokale (nationale) Recht zur Anwendung, in den meisten Fällen also das Urheberrecht des Landes, in dem das Werk genutzt wird.

In einzelnen Ländern allerdings gilt das Recht des Ursprungslandes des Werks, so etwa in Griechenland und Portugal.

Wird ein Vertrag zwischen dem Nutzer eines Werks und dem Rechteinhaber abgeschlossen, kann überdies das anwendbare Recht auch vertraglich festgelegt werden (sog. Rechtswahl). Liegen Verträge mit internationalen Komponenten vor können die Vertragsparteien das anwendbare Recht bestimmen und es im Vertrag aufführen. Dritte sind aber nicht an diese Rechtswahl gebunden. Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt das internationale Privatrecht des Staates des für den Fall zuständigen Gerichts.

Die jeweiligen Sachverhalte müssen von Fall zu Fall einzeln beurteilt werden, eben auch, weil die einzelnen Rechtsprechungen hierzu sehr unterschiedlich sind.

This site is registered on wpml.org as a development site.