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1.6 Unterschiedliche Urheberrechtsgesetze am Beispiel der Schutzdauer von Werken

Wie wichtig die Bestimmung des anwendbaren (Urheber-)Rechts ist, zeigt sich am Beispiel der Schutzdauer. Die nachfolgende Tabelle gibt eine grobe Übersicht über die verschiedenen Fälle und die entsprechende Schutzdauer in den drei Ländern Schweiz, Frankreich und USA:

Schweizer Recht (URG) Französisches Recht (CPI) US amerikanisches Recht (Copyright Act)
Natürliche Personen

Für Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Für alle anderen Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 URG)

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (L.123-1). Von dieser Regel ausgenommen sind Werke, die vor 1945 geschaffen wurden.

Werke 1978 oder später entstanden: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§302)

Unbekannte/anonyme Urheberschaft Bei unbekannter Urheberschaft: 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werks (Art. 31) 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werks (L.123-2). Von dieser Regel ausgenommen sind Werke, die vor 1945 geschaffen wurden. Werke 1978 oder später entstanden: 95 Jahre nach der Veröffentlichung oder 120 Jahre nach der Schaffung des Werkes, wobei jene Frist gilt, die früher abläuft (§302 c)
Miturheberschaft Für Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person, für alle anderen Werke: 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person (Art. 30) 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers (L.123-1). Von dieser Regel ausgenommen sind Werke, die vor 1945 geschaffen wurden. 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers (§302 b)

Schutzdauer für Werke, die vor 1945 in Frankreich entstanden sind:Musikalische Werke (Art. L 123-8 bis L 123-10)

Datum der Schaffung des Werks

Allgemein

Urheber, der für Frankreich gefallen ist (“mort pour la France”)
1919 oder früher 80 Jahre nach dem Tod des Urhebers

110 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Zwischen 1920 und 1944

75 Jahre nach dem Tod des Urhebers

105 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Allgemein (ausser musikalische Werke) (Art. L123-8 à L123-10)

Todesdatum des Urhebers

Datum der Schaffung des Werks

Allgemein

Urheber, der für Frankreich gefallen ist

Vor 1934

1919 oder früher

60 Jahre nach dem Tod des Urhebers 90 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Zwischen 1920 und 1944 55 Jahre nach dem Tod des Urhebers 85 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Zwischen 1934 und 1940 1919 oder früher 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 90 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Zwischen 1920 und 1944 55 Jahre nach dem Tod des Urhebers 85 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Nach 1940 1919 oder früher 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

90 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Zwischen 1920 und 1944

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

85 Jahre nach dem Tod des Urhebers

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