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2.1-1 Wann ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Werke, die von einem Menschen erschaffen wurden (“geistige Schöpfung“), sinnlich wahrnehmbar sind und die ein gewisses Mass an Individualität aufweisen, also sich von bereits bestehendem abheben, sind vom Urheberrecht geschützt. (Art. 2 Abs. 1 URG).

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