[ivory-search id=”8947″ title=”Custom Search Form”]

2. WAS… ist ein geschütztes Werk?

“Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht den Schutz der Urheber, sondern den urheberrechtlichen Schutz von Werken”

(Reto M. Hilty, Urheberrecht, 11. Auflage, S. 65)

Ein “urheberrechtlich geschütztes Werk” ist das Herzstück des Urheberrechts. Ohne ein solches Werk gäbe es keine Künste, wie z.B. Malerei, Musik, Film, Theater, Literatur, Architektur und auch die Wissenschaft wäre um viele Inhalte ärmer. Durch Kreativität und geistige Leistungen wird “geistiges Eigentum” geschaffen, was wiederum für das Kultur- und Wissenschaftsleben einer Gesellschaft unabkömmlich ist. Diese Leistung wird unter einen besonderen Schutz gestellt, damit sie ihrem Wert entsprechend genutzt werden kann und insbesondere nicht durch Verfälschung und unbegrenzte Vervielfältigungen ihre Qualität verliert. Und doch löst der Begriff “urheberrechtlich geschütztes Werk” bei vielen etwas Unbehagen aus. Denn man muss sich damit auseinandersetzen, was man mit einem Werk machen kann und darf und was nicht. Denn all die Rechte, Verbote und Ausnahmen (Schrankenbestimmungen) des Urheberrechts beziehen sich nur auf “urheberrechtlich geschützte Werke”. Sind Werke hingegen nicht durch das Urheberrecht geschützt, so kann auch keine Urheberrechtsverletzung begangen werden.

ZU BEACHTEN

Schutz ausserhalb des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist nicht der einzige rechtliche Aspekt, der beachtet werden muss, wenn man Inhalte aus einem Werk verwenden will. Unabhängig davon, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist oder nicht und ob die Verwendung des Werks nach dem Urheberrechtsgesetz erlaubt ist, gibt es andere gesetzliche, vertragliche oder ethische Regelungen, die eine Rolle spielen können. Das gilt insbesondere für das Recht auf Achtung der Persönlichkeit, Recht auf Privatsphäre, Verbot des unlauteren Wettbewerbs oder Plagiatsverbot.

z.B. ein Paparazzi-Foto eines Prominenten, das der Fotograf wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Prominenten schon gar nicht fotografieren durfte; oder ein wissenschaftliches Werk bei dem die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist, wird komplett ohne Quellenangabe übernommen – es darf aus urheberrechtlicher Sicht verwendet werden, aber stellt, ohne Quellenangabe, ein Plagiat dar, d.h. verstösst gegen die gute wissenschaftliche Praxis.

This site is registered on wpml.org as a development site.