[ivory-search id=”8947″ title=”Custom Search Form”]

2.2.8. Website, Homepage, Webpage und Co.

Um die Frage nach einem allfälligen urheberrechtlichen Schutz eines Internetauftritts beantworten zu können, muss man sicherlich als erstes wissen, wovon genau die Rede ist.

Eine Website kann urheberrechtlichen Schutz geniessen als Sammelwerk (Art. 4 URG), wenn die Individualität bezüglich Auswahl und Anordnung der enthaltenen Webseiten und damit der urheberrechtliche Schutz gegeben ist. Dazu ist es wahrscheinlich, dass Webseiten urheberrechtlichen Schutz geniessen, dies sofern die Inhalte der Webseite die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen, d.h.geistige Schöpfung mit individuellem Charakter sind.

ZU BEACHTEN

Internet kein rechtsfreier Raum – Abmahnungen

Bei der Gestaltung von Webseiten ist die Verlockung gross, sich im Internet mit Bild-, Tonmaterial etc. zu bedienen. Hier ist Vorsicht geboten, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Nur weil Fotografien und Musik im Internet einfach und schnell auffind- und nutzbar sind, heisst das nicht, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind. Es empfiehlt sich immer, von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen, wenn man nicht sicher ausschliessen kann, dass ein Bild oder ein Müsikstück urheberrechtlich geschützt ist. Die Verwendung von geschützten Werken im Internet hat einen regelrecht eigenen Geschäftszweig, das Abmahnwesen durch Rechtsanwälte, hervorgerufen. Insbesondere zahlreiche deutsche Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet nach möglicherweise urheberrechtsverletztender Verwendungen von Fotografien und anderen Werken zu durchforsten. Gemäss dem deutschem Urheberrechtsgesetz (Art. 97a UrhG) soll jener, der durch eine unberechtigte Werkverwendung verletzt wurde, bevor er gegen den Verletzer ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung einleitet, diesen “abmahnen”. Mit dieser Abmahnung fordert der Verletzte den Verletzer auf, die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und einen bestimmten Betrag als Ersatz für die Aufwendungen des Anwalts zu bezahlen. Zunehmend erhalten auch Personen in der Schweiz von deutschen Anwälten solche Abmahnungen. Und obwohl das Schweizerische Urheberrechtsgesetz die formale Abmahnung wie das deutsche Urheberrechtsgesetz nicht kennt, schreiten auch immer mehr Schweizer Anwälte zum Mittel einer Abmahnung in Form der Aufforderung an den mutmasslichen Verletzer, die Werknutzung zu unterlassen und als Vergleich für den aufgetretenen Schaden, einen Geldbetrag zu leisten. Abmahnungen sollte man zwar ernst nehmen; es lohnt sich aber in aller Regel, den Rat eines Juristen oder einer Anwältin einzuholen, bevor man auf Abmahnungen und entsprechende Aufforderungen reagiert.

GUT ZU WISSEN

Verlinkung auf fremde Inhalte – Verletzung von Urheberrechten?

Das Internet ist ohne Hyperlinks nicht vorstellbar. Aber aus urheberrechtlicher Sicht verlinkt man auf fremde Inhalte und damit stellt sich schnell die Frage, ob man dadurch das Urheberrecht eines anderen verletzt, insbesondere, ob man fremde Inhalte unrechtmässig zugänglich macht.

Bei den Links ist zwischen sichtbarer Verlinkung und jener, welche man nicht als solche erkennt zu unterscheiden. Zu den Sichtbaren gehören die Surface-Links, welche auf die Startseite einer Website verlinken und die Deep-Links, welche auf eine Unterseite (eine Webseite, Webpage) einer Website verlinken. Die Person, welche einen solchen Link setzt, legt offen, dass sie auf fremde Inhalte verweist bzw. dem Nutzer eines solchen Links ist es klar, dass er durch die Verlinkung auf eine andere Website bzw. Webseite geführt wird. Aus urheberrechtlicher Sicht stellt ein Surface- bzw. eine Deep-Link in aller Regel keine Verletzung dar. Heikler ist die Sachlage, wenn ein sog. “Embedding” vorliegt, wenn also eine Verlinkung nicht offensichtlich auf eine fremde Website oder Webseite führt, sondern der Inhalt, auf welchen verlinkt wird, als Teil der Ausgangswebseite wahrgenommen wird. Dabei kann es sich um sog. Inline-Links (auch Embedded-Link) handeln, bei welchen auf eine bestimmte Datei einer fremden Webseite verlinkt wird, welche auf dem Bildschirm des Nutzers als in die Ausgangswebseite integriert erscheint. Daneben gibt es noch das Framing, bei welchem die Webseite in mehrere Fenster (Frames) aufgeteilt wird, in denen verschiedene Websites bzw. Webseiten direkt angezeigt werden, sowohl eigene als auch fremde. Die fremden Inhalte können also vom Nutzer unmittelbar, ohne dass er dazu die Ausgangswebseite verlassen muss, wahrgenommen werden. Etwas vereinfacht gesagt, wird der Anschein erweckt, dass die so eingebetteten Inhalte eigene sind. Es fehlt der Hinweis auf die fremde Website. Dies ist vergleichbar mit dem Zitieren ohne Quellenangabe (Art. 25 URG) bzw. dem Plagiat und verletzt wahrscheinlich die Urheberrechte der Rechteinhaber der eingebetteten Webinhalte. Aber die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt.

FAQ

2.2.8-1 Wegen Verwendung einer Fotografie auf meiner Homepage habe ich eine Abmahnung von einer Anwältin erhalten. Was kann ich tun?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst. Aber unterschreiben Sie nicht ohne weitere Abklärungen irgendwelche Unterlassungserklärungen, bezahlen Sie weder eine Vertragsstrafe noch willigen Sie in einen Vergleich ein. Überprüfen Sie als erstes ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung überhaupt gerechtfertigt ist. In jedem Fall empfiehlt es sich juristischen Rat einzuholen.

2.2.8-2 Darf man ein fremdes Youtube-Video auf eine eigene Website oder in einem sozialen Netzwerk einbetten, so dass ein “framender” Link gesetzt wird (also nicht nur ein Verweis auf die Youtube-Seite erfolgt sondern das Video als Ganzes erscheint)?

Die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt und deshalb muss man vorerst davon ausgehen, dass ein “framender Link” nicht ohne Einwilligung der Urheber oder Rechteinhaber zulässig ist. In der EU hingegen, ist das unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (EUGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13). Hier wird argumentiert, dass ein Youtube-Nutzer (Inhaber des Urheberrechts) sein Video in Youtube in der Regel mit der Absicht hochlädt, seinen Film der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stellen zu wollen. Wenn ein Dritter nun diesen Youtube-Film wiederum auf einer anderen Website oder in einem sozialen Netzwerk zugänglich macht, kann es von einem anderen, so zu sagen einem weiteren Publikum wahrgenommen werden. Sofern aber und soweit dieses Werk auf Youtube frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Urheberrechts, an die Wiedergabe für alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat.

This site is registered on wpml.org as a development site.