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2.6.1.2 Unbekannte Urheberschaft

Bei Werken, die ohne Angaben eines Urhebers, einer Urheberin veröffentlicht wurden oder wenn eine allfällige Urheberangabe keiner konkreten Person zugeordnet werden kann, spricht man von unbekannter Urheberschaft. In diesen Fällen ist die Berechnung der allgemeinen Schutzfrist von 70 Jahren (bzw. 50 jahren bei Computerprogrammen) nach dem Tod des Urhebers, der Urheberin nicht möglich.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 URG erlischt dann der urheberrechtliche Schutz bei veröffentlichten Werken 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Ist das Werk in Lieferungen veröffentlicht worden, wie beispielsweise ein mehrbändiges Werk, dessen Bände über einen bestimmten Zeitraum hinweg einzeln veröffentlicht wurden, erlischt der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach der letzten Lieferung.

Wird allerdings vor Ablauf dieser 70 jährigen Schutzfrist bekannt, wer der Urheber oder die Urheberin war, kommen die allgemeinen Schutzfristen zur Anwendung. D.h. der Schutz erlischt 70 Jahre (bzw. bei Computerprogrammen 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin (Art. 31 Abs. 2 URG).

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