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2.6 Wie lange ist ein Werk geschützt?

Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke nur für eine begrenzte Zeit. In Abhängigkeit vom Todesdatum des Urhebers erlischt der Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach dessen Tod (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen) (Art. 29 URG). Der Grund für die Begrenzung der Schutzdauer liegt – ähnlich wie die Beschränkung der ausschliesslichen Rechte des Urhebers oder der Urheberin – darin, dass Werke unter bestimmten Voraussetzungen für die Allgemeinheit nutzbar sein bzw. werden sollen. Sozusagen als besondere Schrankenregelung soll kein immerwährender Schutz auf den Werken liegen, so dass diese nach entsprechendem Zeitablauf gemeinfrei und damit für jegliche Nutzung zugänglich werden. Dies auch mit der Begründung, dass die enge Verbindung zwischen der Urheberschaft und ihrem Werk, welche durch das Urheberrechtsgesetz geschützt wird, durch Zeitablauf zunehmend lockerer wird, bis sie sich gewissermassen verflüchtigt.

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