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2.6.1.5 Miturheberschaft

Mehrere Urheber können gemeinsam ein Werk erschaffen. Dabei können sie entweder alle gemeinsam an der Erschaffung eines Werkes arbeiten (Art. 7 URG) oder aber jeder kann für sich ein Werk erschaffen, welche im Anschluss so zusammengesetzt wird, dass ein gemeinschaftliches Werk entsteht.

Die Schutzfrist bei gemeinschaftlichen Werken berechnet sich bei Werken, die sich nicht mehr in selbständig verwendbare Werkteile trennen lassen, in der Regel nach dem Todeszeitpunkt des zuletzt verstorbenen Urhebers. Einzig bei Filmwerken und anderen audiovisuellen Werken bemisst sich die Frist nur nach dem Todeszeitpunkt des Regisseurs. Gemäss der allgemeinen Schutzfrist betragen die Fristen jeweils 50 Jahre bei Computerprogrammen und bei allen anderen Werken 70 Jahre nach dem Tod (Art. 30 Abs. 1 URG).

Bei gemeinschaftlichen Werken, die sich in einzelne, eigenständige Werke trennen lassen, bemisst sich die Schutzdauer nach dem Todeszeitpunkt des jeweiligen Urhebers des Werkteils, dann wiederum 70 Jahre (bzw. 50 jahre bei Computerprogrammen) (Art. 30 Abs. 2 URG).

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