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3.3-2 Ein Bildband über Strassenfeste von einem unbekannten und nicht ermittelbaren Urheber wird von einem Archiv an einen Verlag zur Veröffentlichung übergeben. Gilt der Verlag nach Art. 8 Abs. 2 URG als Urheber, weil er das Werk veröffentlicht hat?

Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.

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