Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.
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Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.