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3.4.4.1-3 Darf eine Vorgesetzte den Titel eines Artikels, den ein Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hat, nach ihren Wünschen ändern?

Grundsätzlich nein – das Änderungsrecht (Recht auf Werkintegrität) nach Art. 11 Abs. 1 lit. a URG steht dem originären Urheber (also dem Mitarbeiter) allein zu. Es kommt darauf an, ob es sich um eine geringfügige und zumutbare Änderung handelt (z.B. der Vorgesetzte korrigiert nur die Rechtschreibung) – ersetzt der Vorgesetzte aber einfach den Titel des Artikels mit einem von ihm erstellen Titel. Dann kann diese Handlung schon als Eingriff in das (Urheber-)Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters angesehen werden und ist daher nicht mehr zumutbar.

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