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3.4.4.2-2 Ein Geschichtslehrer hat in seiner Freizeit einen Beitrag zur Historie des Schulgebäudes, in dem er arbeitet, verfasst. Die Schule möchte diesen Beitrag auf ihrer Homepage veröffentlichen. Darf sie das ohne Einverständnis des Lehrers?

Nein, die Schule hat keine Urheberrechte an dem Beitrag. Selbst wenn der Lehrer durch Arbeitsvertrag oder Reglementen seine Urheberrechte auf die Schule übertragen hat, dann gilt dies nicht für Werke, die er in seiner Freizeit schafft.

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