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4.1.3-1 Ein künstlerisch hergestelltes Foto soll digitalisiert werden. Handelt es sich um eine Änderung des Fotos gemäss Art. 11 Abs.1 lit. a URG?

Nein, die reine Digitalisierung ist eine blosse technische Umwandlung und keine Änderung. Allerdings handelt es sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG und darf nicht ohne Einwilligung der Urhebers oder Rechteinhabers vorgenommen werden, es sei den, eine der Schrankenbestimmungen ist einschlägig (z.B. Digitalisierung zum privaten Eigengebrauch).

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