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4.2.2-11 Müssen Bibliotheken eine Vergütung nach Art. 13 Abs. 1 URG zahlen und wenn ja, an wen?

Bibliotheken sind gemäss Art. 13 Abs. 1 URG vergütungspflichtig, wenn sie für die Ausleihe Entgelte verlangen. Was genau unter einem Entgelt verstanden wird, regeln Ziff. 1.3. 1.3. und 1.4. Gemeinsamer Tarif 6a, Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken. Dieser ist zwischen der Verwertungsgesellschaft ProLitteris und den Bibliotheken abgeschlossen. Sofern Bibliotheken für die Ausleihe Entgelte erheben, müssen sie die Vergütung gemäss Art. 13 Abs. 1 URG. an ProLitteris leisten. Die Vergütung für Bücher beträgt 9 % der von den Benutzern bezahlten Entgelte (vgl. Ziff. 4.1 lit. c. GT 6a).

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