Nein, denn es handelt sich nicht um körperliche Gegenstände. Nur körperliche Gegenstände können gemäss Art. 13 Abs. 1 URG “entgeltlich zur Verfügung gestellt werden”.
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Nein, denn es handelt sich nicht um körperliche Gegenstände. Nur körperliche Gegenstände können gemäss Art. 13 Abs. 1 URG “entgeltlich zur Verfügung gestellt werden”.