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4.2.2-8 Gilt die Regelung aus Art. 13 Abs. 1 URG (Vermietung von Werkexemplare der Literatur und Kunst) auch für die Bereitstellung von Daten im Internet?

Nein, denn es handelt sich nicht um körperliche Gegenstände. Nur körperliche Gegenstände können gemäss Art. 13 Abs. 1 URG “entgeltlich zur Verfügung gestellt werden”.

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