Da das Online-Zurverfügungstellen ein ausschliessliches Recht des Urhebers ist (Art. 10 Abs. 2 lit c. URG) braucht sie dafür die Einwilligung des Urhebers.).
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Da das Online-Zurverfügungstellen ein ausschliessliches Recht des Urhebers ist (Art. 10 Abs. 2 lit c. URG) braucht sie dafür die Einwilligung des Urhebers.).