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4.2.4-1 Darf ein Sendeunternehmen, welches ein fremdes Werk (kein eigenproduziertes) in sein Programm aufnehmen will, dieses einfach ausstrahlen?

Nein, das Recht steht nur dem Urheber (oder demjenigen, dem das Urheberrecht übertragen wurde) zu; er hat nach Art. 10 Abs. 2 lit. d URG das Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden. Das Sendeunternehmen muss sich also die Zustimmung des Urhebers einholen.

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