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4.2.4-3 Dürfen Gastronomiebetriebe im Hintergrund ohne Weiteres Radiomusik als Hintergrundmusik ablaufen oder darf ein Hotel z.B. in seinem Empfangsbereich Fernsehsendungen laufen lassen?

Nein, denn es handelt sich um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Radio-oder TV-Sendung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Der Lokal-bzw. der Hotelbesitzer muss sich wegen Art. 22 Abs. 1 URG the restaurant or hotel owner has to contact a an eine Verwertungsgesellschaft wenden – das ist im Fall von Hintergrundmusik oder -fernsehen die SUISA – Zulässigkeit und Vergütung regelt dann der Gemeinsame Tarif 3a (Achtung: Gültigkeitsdauer bis 31.12.2016, neuer Tarif hängig, nähere Angaben unter www.eschk.admin.ch).

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