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4.1.2 Anerkennung der Urheberschaft

Urheber haben, als Teil ihres Urheberpersönlichkeitsrechts, das unübertragbare Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG). Daraus ergibt sich das Recht, ihrem Werk eine Bezeichnung zu geben, unter der das Werk erscheinen soll (Urheberbezeichnung).

Auch, wenn das benannte Werk nur in Teilen oder Ausschnitten verwendet wird, ist das Recht auf Urheberbezeichnung zu beachten. Wichtigste Anwendungsfälle in der Praxis sind Zitate (Art. 25 Abs. 2 URG) und Berichterstattungen über aktuelle Ereignisse aus Presseartikel und Radio- oder Fernsehberichten (Art. 28 Abs. 2 URG). In beiden Fällen schreibt das Urhebergesetz vor, dass in der Quellenbezeichnung auch der Urheber oder die Urheberin genannt werden muss.

Urheberin und Urheber können aber auch darauf verzichten, dass ein Werk mit ihren Namen bezeichnet wird. Insbesondere in gewissen Branchen ist es nicht üblich, ein Werk mit dem Namen von Urhebern zu versehen, beispielsweise auf Werken der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG) oder auf Werbegrafiken (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG). Dann können die Urheber durch eine Vereinbarung (z.B. Arbeitsvertrag) oder stillschweigend auf die Bezeichnung ihres Werks mit ihren Namen verzichten.

Die Urheber haben das Recht, sich dagegen zu wehren, dass Dritte ihre Urheberschaft bestreiten oder sich sogar die Urheberschaft anmassen. Letzteres ist bekannt unter dem Namen Plagiat. Der klassische Fall ist, dass ein Plagiator gegen die Pflicht verstösst, beim Zitieren die Urheberbezeichnung anzugeben (Art. 25 Abs. 2 URG) und damit sich die Stellung des originären Urhebers anmasst. Mittels seines Rechtes auf Anerkennung der Urheberschaft kann der originären Urheber dann gegen den Plagiator vorgehen.

GUT ZU WISSEN

Was sind Ghostwriter?

Ghostwriter sind Verfasser (und damit Urheber) eines Werks (z.B. eine Autobiografie oder eine Rede). Diese geben sich aber nicht als Urheber zu erkennen und schreiben das Werk im Auftrag von anderen (z.B. Politiker), in deren Namen das Werk erscheint. Rechtlich ist diese Konstellation zulässig, wenn ein originärer Urheber mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass das von ihm geschaffene Werk unter einem anderen Namen veröffentlicht wird (sog. Ghostwriterabrede). Der originärer Urheber verzichtet also darauf, dass sein Werk seinen Namen trägt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Urheber auch auf seine Urheberschaft verzichtet. Sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt bestehen, da es sich um ein persönliches unübertragbares Recht (Art. 9 Abs. 1 URG) handelt. Möchte der Urheber in dem Werk dennoch genannt werden, dann hat er aus urheberrechtlicher Sicht auch das Recht dazu – allerdings wird er in der Regel gegen die Ghostwriterabrede verstossen, die ja gerade vorsieht, dass der wahre Urheber auf seine Bezeichnung verzichtet. Wegen Vertragsverletzung kann er sich dann schadensersatzpflichtig machen.

FAQ

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