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4.2.4 Senden eines Werks

Senderecht

Urheber und Urheberin haben das Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen (z.B. Kabel), zu senden (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG).

Das Senderecht der Urheber bezieht sich allerdings nur auf Sendungen, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind; also an eine unbestimmte Zahl von Menschen zum zeitgleichen Empfang (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 154). Davon zu unterscheiden, sind On-Demand-Dienste, bei denen ein Nutzer individuell entscheiden kann, wann und wo er das Werk nutzen möchte (so z.B. Video-on-Demand; späteres Abrufen von TV-Sendungen im Internet). In dem Fall kommt dann das Recht zur Zugänglichmachung aus Art. 10 Abs. 2 lit. c URG zur Anwendung.

Weitersenderecht

Urheber und Urheberin haben das Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen (z.B. Einspeisung in Kabel- oder Gemeinschaftsantennenanlagen, Hilty, Urheberrecht, 2011, 155) weiterzusenden (Art.10 Abs. 2 lit. e URG).

Urheber können nicht nur darüber bestimmen, ob ihr Werk gesendet werden darf; sie können auch darüber bestimmen, wer wiederum diese Sendung weitersenden darf (Müller/Oertli-Pfortmüller, URG, 2. Aufl., 2012 Art.10 N.12).

Das Besondere in den Fällen des Weitersenderechts ist, dass zwar Urheber das Recht haben, über eine Weitersendung zu entscheiden; direkt und allein können Urheber dieses Recht jedoch nicht durchsetzen. Hier kommt die kollektive Verwertung über die Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Nach Art. 22 Abs. 1 URG kann das Weitersenderecht nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung

Dieses Recht fängt diejenigen Fälle auf, in denen gesendete oder weitergesendete Werke noch einmal gesondert an die Öffentlichkeit gebracht werden sollen. Dazu gehört insbesondere, On-Demand-Dienste öffentlich wahrnehmbar zu machen (Bsp. “Streaming” einer Fernsehsendung in einer Gaststätte). Ein weiteres populäres Beispiel ist das Public Viewing. Unter Public Viewing ist eine öffentliche Veranstaltung zu verstehen, bei der mittels eines Grossbildschirms eine Übertragung einer urheberrechtlich geschützten (Fernseh-)Sendung erfolgt. Public Viewing fällt unter das öffentliche Wahrnehmbarmachen nach Art. 10 Abs. 2 lit. f URG.

Die Durchsetzung ihrer Rechte stehen den Urhebern nicht direkt und allein zu, sondern muss durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG). Im Fall des Public Viewings ist für die Rechtewahrnehmung die Verwertungsgesellschaft SUISA zuständig. Der “Gemeinsamer Tarif 3c 2015 – 2018 Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen « public viewing »”) legt die Voraussetzungen, wann “Public Viewing” vorliegt und die Vergütung dafür fest.

FAQ

4.2.4-3 Dürfen Gastronomiebetriebe im Hintergrund ohne Weiteres Radiomusik als Hintergrundmusik ablaufen oder darf ein Hotel z.B. in seinem Empfangsbereich Fernsehsendungen laufen lassen?

Nein, denn es handelt sich um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Radio-oder TV-Sendung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Der Lokal-bzw. der Hotelbesitzer muss sich wegen Art. 22 Abs. 1 URG the restaurant or hotel owner has to contact a an eine Verwertungsgesellschaft wenden – das ist im Fall von Hintergrundmusik oder -fernsehen die SUISA – Zulässigkeit und Vergütung regelt dann der Gemeinsame Tarif 3a (Achtung: Gültigkeitsdauer bis 31.12.2016, neuer Tarif hängig, nähere Angaben unter www.eschk.admin.ch).

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