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5.10.5-1 Ist die Höhe der im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung vorgesehenen Vergütungen verhandelbar?

Ja… und nein! Der auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 URG beruhende Vergütungsanspruch kann von den durch das IGE zugelassenen Gesellschaften ausgeübt werden. Die Verwertung untersteht der Aufsicht des Bundes. Die Höhe der Vergütungen ist im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung festgehalten, der von der ProLitteris verwaltet wird. Die ProLitteris vertritt in diesem Zusammenhang auch die übrigen Verwertungsgesellschaften. ProLitteris muss mit den Dachverbänden des Bildungswesens über den Gemeinsamen Tarif 7 verhandeln und das Ergebnis dann der eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 URG). Sobald der Tarif rechtskräftig genehmigt ist, ist er für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Damit ist er verbindlich und die Schulen können die Höhe der vorgesehenen Vergütungen nicht länger in Frage stellen oder andere Bedingungen erhalten. Im Gegenzug erhalten sie aber sämtliche Rechte aus einer Hand und ohne übermässige Komplikationen.

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