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5.2.1-3 Wie nahe muss mir jemand stehen, damit ich mich auf den privaten Eigengebrauch berufen kann und diese Person als mit mir eng verbunden zählt?

Die Personen müssen mit mir “eng verbunden” sein. Eng verbunden sind insbesondere Familienangehörige, familienähnliche Gemeinschaften wie Wohngemeinschaften, Freunde, die persönlich mit einem freundschaftlich verbunden sind (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG).

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