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5.2.3-1 Inwiefern unterscheidet sich der betriebliche Eigengebrauch vom privaten und schulischem Eigengebrauch?

Hinsichtlich der Werkverwendung während privater und schulischer Eigengebrauch jede Werkverwendung gestattet, ist für den betrieblichen Eigengebrauch nur die Vervielfältigung gestattet (allerdings mit der Ausnahme, dass auch eine betriebsinterne Verbreitung zulässig ist).

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