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5.7-2 Ich habe im Internet ein Bild gefunden, welches ich auf meinem Blog posten möchte. Ich kann nicht erkennen wer der Urheber des Bildes ist. Ist das ein verwaistes Werk nach Art. 22b URG?

Nein, das gefundene Bild ist kein “verwaistes Werk”. Nicht jedes Werk mit unbekannten Urhebern ist ein “verwaistes Werk” im rechtlichen Sinne. Erstens muss das Werk auf einem Tonträger oder Tonbildträger enthalten sein. Zweitens muss das Werk Bestandteil eines öffentlich zugänglichen Archivs oder des Archivs eines Sendeunternehmen sein. Bevor der Autor des Werks als unbekannt oder unauffindbar gilt, muss Nachforschung betrieben werden. Vor der Nutzung eines “verwaisten Werkes” ohne Zustimmung des unauffindbaren oder unbekannten Rechteinhabers, muss die nutzende Person das Nutzungsvorhaben der zuständigen Verwertungsgesellschaft melden und die entsprechenden Gebühren bezahlen. Im vorliegenden Fall ist das gefundene Bild kein Bestandteil eines öffentlich zugänglichen Archivs oder Archivbestand eines Sendeunternehmens. Aus diesem Grund gilt das Bild nicht als “verwaistes Werk” und kann nicht gestützt auf diese Schrankenbestimmung verwendet werden.

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