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5.10.3 Beaufsichtigte Tätigkeiten

Grundsätzlich steht es jedem Urheber und jeder Urheberin frei, seine bzw. ihre Verfügungsrechte selbst auszuüben. Sie können diese Rechte aber auch einer Verwertungsgesellschaft übertragen. Im Normalfall untersteht die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften keiner staatlichen Aufsicht. Die Bundesaufsicht beschränkt sich auf ganz bestimmte Gebiete. Diese sind in Art. 40 URG erfasst (C. GOVONI/A. STEBLER, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, II/1, 2. Auflage, Basel/Frankfurt 2006, S. 429 ff.). Hierbei geht es um bestimmte Verwendungen von musikalischen Werken, die Ausübung von Verfügungsrechten im Rahmen der obligatorischen kollektiven Verwertung sowie die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei gesetzlichen Lizenzen.

 

Bei nicht-theatralischen musikalischen Werken beaufsichtigt der Bund die Verwertung der Rechte zur Aufführung und Sendung und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke (Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG). Konkret sind dies etwa die Organisation von Konzerten oder Tanzveranstaltungen, die Ausstrahlungen von Musik über Radio- oder Fernsehsender sowie die Herstellung von Tonträgern, Musikvideos oder Filmen mit musikalischem Inhalt.

 

Ferner beaufsichtigt der Bund in allen Werkskategorien die Verwertung derjenigen Verfügungsrechte, die von Gesetzes wegen zwingend durch Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden müssen . In bestimmten Fällen schreibt das URG vor, dass die Uhrheber ihre Rechte über eine Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen haben. Diese Beschränkung der Verfügungsbefugnis wird häufig damit begründet, dass die Rechtslage der verwertenden Personen vereinfacht werden solle, um sie nicht einzelnen Rechtsinhabern auszusetzen, welche die Erteilung von Lizenzen allenfalls verweigern (BGE 133 III 568, c. 4.2).

Laut Art. 22 URG ist die kollektive Verwertung obligatorisch bei Rechten zur Weiterleitung von Sendungen (insbesondere über ein Kabelnetzwerk oder einen Digitalfernsehdienst) oder Rechten zur öffentlichen Verbreitung dieser Sendungen (z. B. über einen Grossbildschirm oder eine in einem Ladengeschäft eingeschaltete Radioanlage). Art. 22a, 22b, 22c und 24b URG sehen ebenfalls eine obligatorische kollektive Verwertung von Rechten vor: etwa bei der Nutzung von Archivwerken von Radio- oder Fernsehsendern oder bei der Nutzung von sogenannten verwaisten Werken, deren Rechtsinhaber unbekannt oder unauffindbar sind. In allen genannten Fällen über der Bund eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften aus.

 

 

Die Verwertung von Vergütungsansprüchen aus der Vermietung von Werken (Art. 13 URG), der Verwendung zum Eigengebrauch, für den Unterricht oder zur internen Information und Dokumentation in der Arbeitswelt wird ebenfalls beaufsichtigt (Art. 19 und 20 URG). Dasselbe gilt für die Verwertung von Vergütungsansprüchen bei Werken, die in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt und in Verkehr gebracht werden (Art. 24c URG) sowie für die öffentliche Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Bildträgern (Art. 35 URG). In diesen Fällen lässt sich Verwendung der Werke kaum durch die Urheber selbst kontrollieren, sodass der Gesetzgeber eine gesetzliche Lizenz vorgesehen hat, um Einschränkungen bei der Verwendung dieser Werke zuvorzukommen (V. SALVADÉ, Les droits à rémunération instaurés par la loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins, in sic! 5/1997, S. 449 sowie zitierte Verweise). Mit anderen Worten erlaubt das Gesetz die Verwendung, sieht aber zugleich eine finanzielle Entschädigung zugunsten der Rechtsinhaber vor.

 

Im Wesentlichen lässt sich also sagen, dass die Tätigkeit der SUISA weitgehend durch den Bund beaufsichtigt wird. Dasselbe gilt für Suissimage und Swissperform. Bei ProLitteris und der SSA liegt eine weniger ausgedehnte Aufsicht vor. Bei allen fünf Gesellschaften besteht beispielsweise eine Aufsicht im Bereich des Mietrechts im Sinne von Art. 13 URG oder im Bereich der Verwendung für den Unterricht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 URG. ProLitteris untersteht dagegen beispielsweise keiner Aufsicht bei der Verwertung des Rechts zur Vervielfältigung eines Werks der bildenden Kunst in einer Zeitschrift. Wenn sich die SSA mit dem Recht zur Aufführung eines Theaterstücks befasst, ist ebenfalls keine Aufsicht vorgesehen.

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