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5.2.1 Privater Eigengebrauch

Die Verwendung zum privaten Eigengebrauch ist eine gesetzliche Lizenz. Daher braucht der Nutzer keine Einwilligung zur Nutzung des Werkes. Der private Eigengebrauch ist gegenüber anderem Eigengebrauch besonders privilegiert, weshalb man – mit Ausnahme der Leerträgervergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG – auch keine Vergütung bezahlen muss (Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 URG). Das besondere Privileg beruht auf dem Gedanken, dass die Privatsphäre der Privatperson und ihres engen Beziehungsgefüges geschützt werden soll und nicht durch Kontrollen bezüglich allfälliger Werknutzungen verletzt werden darf. Zumal eine effektive Kontrolle auch gar nicht möglich wäre.

  • Beispiele für persönlichen Bereich: Musizieren zu Hause, auch bei offenem Fenster und der Möglichkeit, dass weitere Personen die Musik hören können
  • Beispiel für nicht mehr im persönlichen Bereich: Strassenmusik

Wer profitiert vom privaten Eigengebrauch?

Was wird erlaubt?

  • Beispiele für privaten Eigengebrauch: das vollständige Kopieren eines Buches auf dem privaten Kopiergerät (nicht aber auf dem der Bibliothek oder auf jenem des Copy Shops) ; ein Student kopiert mit seinem eigenen Computer eine in einem Geschäft gekaufte CD, um deren Inhalt auf den iPod einer Cousine zu laden; Herstellen einer Collage aus Abbildungen aus einer Zeitschrift als Geschenk für die Grossmutter; Zusammenstellung von Ausschnitten aus einem Lehrmittel und das Kopieren dieser Zusammenstellung für eine befreundete Studienkollegin; Kopieren von Musiknoten für den, aus Anlass des Geburtstags der Grossmutter, ad hoc gegründeten Familienchor; das Uploaden von Dokumenten in einen Cloud-Speicher, zu welchen ausschliesslich die Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugang haben, etc.

GUT ZU WISSEN

Raubkopien, Download, Piraterie und Privatgebrauch

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen kopiert werden, entweder weil der Urheber oder der Rechteinhaber dazu die Erlaubnis gibt oder das Gesetz die Vervielfältigung zulässt (Schrankenbestimmungen). Tatsächlich werden aber natürlich oft ohne Erlaubnis oder ohne Beachtung des Gesetzes Musik, Filme, Spiele, etc. raubkopiert und im Internet verbreitet, was grundsätzlich illegal ist und entsprechende Rechtsfolgen hat. In der Schweiz gilt nun aber im Falle des privaten Eigengebrauch seine Ausnahme: hier ist das Herunterladen zwecks Eigengebrauch auch dann zulässig, wenn das Werk illegal angeboten wird (z.B. das Kopieren einer CD, welche selber eine Raubkopie ist oder das Herunterladen eines illegal auf einer Sharingplattform hochgeladenen Films u.ä.). Das Vervielfältigen und Downloaden für den privaten Eigengebrauch ist auch dann noch erlaubt, wenn der Nutzer weiss, dass er aus illegaler Quelle kopiert (anders z.B. nach deutschem Urheberrecht § 53 Abs. 1 UrhG). Allerdings müssen auch in diesem Fall, wie beim übrigen Eigengebrauch, zwei wichtige Dinge beachtet werden: 1. das zu kopierende Werk muss veröffentlicht sein, unveröffentlichte Werke zu kopieren ist immer rechtswidrig. 2. Das Werk darf nicht hochgeladen werden. Dies ist insbesondere beim Herunterladen geschützter Werke mittels Peer-to-Peer-Software zu beachten. Diese Software ist in der Regel so konfiguriert, dass während dem Download immer auch ein Upload erfolgt.

Vollständiges Kopieren eines Buches für den rein privaten Gebrauch auf einem Kopiergerät eines Dritten (z.B. Bibliothek) (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 URG).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG darf der Nutzer ein Werk vollständig kopieren, wenn er dies für seinen privaten Gebrauch macht (privater Eigengebrauch). Diese Schrankenbestimmung gilt allerdings nur so weit, als er für das Kopieren sein eigenes Kopiergerät verwendet. Sobald er das Kopiergerät eines Dritten, beispielsweise der Bibliothek oder des Copyshops benutzt (Art. 19 Abs. 2 URG), fällt die Werknutzung nicht mehr unter den privaten Eigengebrauch. Zwar darf der Nutzer das Kopiergerät des Dritten für die Ausübung seines privaten Eigengebrauchs nutzen, aber die Privilegierung der “vollständigen Vervielfältigung” fällt dabei weg. Der Nutzer darf demnach das Werk nur noch unvollständig kopieren (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG). Anders ist es nur im Falle eines sog. vergriffenen Werkes, liegt ein solches vor, darf dieses vollständig kopiert werden (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

Was ist die Leerträgervergütung und wer bezahlt sie?

Die Leerträgervergütung ist eine Vergütung für das private Kopieren geschützter Werke auf analoge und digitale Ton-, Tonbild und andere Datenträger, die sich zum Aufzeichnen/ Speichern und Abspielen von Musik, Filmen, Bildern und andere Daten eignen. Zu den Leerträgern zählen neben den herkömmlichen Tonband- und Videokassetten, CD- und DVD-Rohlinge, digitale Speicher in Audio-/ Videoaufnahmegeräten, Mobiltelefonen oder in Tablets. Wer solche Träger herstellt oder in die Schweiz importiert, schuldet nach Art. 20 Abs. 3 URG dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung, wobei diese nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Die Vergütungen werden je nach Leerträger bzw. Speichermedium in gemeinsamen Tarifen geregelt. (vgl. dazu den Gemeinsamen Tarif 4 bis 4 f der SUISSIMAGE). In der Regel wälzen allerdings die Hersteller bzw. Produzenten von solchen Trägern diese Vergütung auf den Käufer oder die Käuferin ab. Indirekt wird damit eben auch eine Vergütung für den Privatgebrauch im engeren Sinn erhoben.

FAQ

5.2.1-2 Welche Bereiche gelten als “persönliche Bereiche” beim privaten Eigengebrauch?

Als persönlicher Bereich gilt die schützenswerte Privatsphäre. Nicht entscheidend ist der Ort der Handlung, sondern der persönliche Kontext. Sobald die Handlung im öffentlichen Raum stattfindet, fällt sie nicht mehr unter den persönlichen Bereich.

  • Beispiele für persönlichen Bereich: Musizieren zu Hause, auch bei offenem Fenster und der Möglichkeit, dass weitere Personen die Musik hören können
  • Beispiel für nicht mehr im persönlichen Bereich: Strassenmusik.

5.2.1-5 Zählen meine Arbeitskollegen oder meine Studienkollegen zum “persönlichen Bereich” im Sinne des privaten Eigengebrauchs?

Grundsätzlich nein, da der “persönliche Bereich” auch eine enge persönliche Beziehung der betroffenen Personen zueinander erfordert. Das ist bei Arbeitskollegen oder Studienkollegen nicht der Fall. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn sich bestimmte Arbeitskollegen oder Studienkollegen – mehr als im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis üblich – sehr nahe stehen (z.B. unter einer Gruppe von 2-3 Studenten entwickelt sich eine enge Freundschaft; zwei Studenten ziehen zusammen in eine Wohngemeinschaft).

5.2.1-6 Darf ich veröffentlichte Werke wie z.B. das in der Bibliothek ausgeliehene Buch “Harry Potter und die Kammer des Schreckens” für meinen privaten Gebrauch kopieren?

Ja, für den rein privaten Gebrauch (privater Eigengebrauch, für sich selber und für nahe stehende Personen wie Freunde und Verwandte) dürfen veröffentlichte Werke kopiert werden. Eine Einwilligung des Urhebers ist dazu nicht erforderlich. Sofern die Kopie mit privaten Vervielfältigungswerkzeugen hergestellt wird, dürfen auch ganze Werke kopiert werden.

5.2.1-9 Was heisst vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit a URG bzw. was heisst unvollständige Kopie?

Nach zwei kantonalen Gerichtsentscheiden ist unter unvollständig max. ¾ eines Werkes (Zivilgericht Basel-Stadt vom 19.06.2002 in sic! 2003, 217) bzw. max. 90% des im Handel erhältlichen Werkes (Appellationshof Bern vom 21. Mai 2001 in sic! 2001, 613) zu verstehen.

⇒ Ausnahme bei Verwendungen für den Eigengebrauch:

  • Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopie erlaubt (Gemeinsame Tarife 7, 8 & 9).

Ausnahme bei Verwendungen für den schulischen Eigengebrauch:

(siehe auch allgemein zu den Gemeinsamen Tarifen).

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