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5.8 Werke auf allgemein zugänglichem Grund

Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet (z.B. eine Skulptur oder ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk), darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Diese Schrankenregelung wird auch “Panoramafreiheit” genannt und ist in Art. 27 URG geregelt.

Der in Art. 27 URG verwendete Begriff «an oder auf allgemein zugänglichem Grund» bedeutet «von einer öffentlichen Strasse aus sichtbar oder dort aufgestellt». Somit sind insbesondere im Internet kostenlos verfügbare Bilder ausgeschlossen, da sie nicht «allgemein zugänglich» im Sinne von Art. 27 URG sind. Die Lehrmeinung besagt, dass unter Art. 27 URG nicht nur Werke auf allgemein zugänglichem Grund vervielfältigt werden können, sondern auch solche, die von allgemein zugänglichem Grund aus sichtbar sind. Werke innerhalb von Gebäuden gelten dagegen nicht als allgemein zugänglich und fallen daher nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Laut Gesetz muss das betreffende Werk sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden. Werke, die zufällig und ohne Absicht des Urheberrechtsinhabers oder der -inhaberin sichtbar sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung nach Art. 27 URG; dies gilt etwa für den Transport oder die Übermittlung von Werken zwischen zwei Ausstellungen.

Einige Kommentatoren sind der Ansicht, dass das Werk fest und dauerhaft am Grund befestigt sein muss. Andere dagegen halten den Willen des Urheberrechtsinhabers oder der -inhaberin für bindend. In diesem Fall gelten auch temporäre Freilegungen oder die Ausführung von vergänglichen Werken gemäss dem Willen des Urheberrechtsinhabers oder der -inhaberin als Werke im Sinne von Art. 27 URG.

Das Gesetz besagt, dass Werke, die sich an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden, nur zweidimensional dargestellt oder vervielfältigt werden dürfen. Derartige Abbildungen dürfen auf beliebigem Weg weiterverwendet werden, insbesondere sind Gewinnzwecke nicht ausgeschlossen.

Die «Panoramafreiheit» unterliegt zwei gesetzlichen Einschränkungen (Art. 27 Abs. 2 URG):

  • Die erste Einschränkung besagt, dass das Werk nicht in dreidimensionaler Form reproduziert werden darf: somit sind nur grafische Wiedergaben oder zweidimensionale Animationen zulässig.

  • Die zweite Einschränkung besteht darin, dass die Repräsentation nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendet werden darf. So darf zum Beispiel eine Wandmalerei an der Stirnseite eines Hauses nicht auf die Wand eines anderen Hauses kopiert werden. Ein Foto dieser Malerei darf aber als Vorlage für eine Postkarte genutzt und als Postkarte verkauft werden.

Skulpturen und Gebäude sind klassische Beispiele für Werke, die unter Art. 27 URG fallen. Aufgrund ihrer Natur kann die Ausnahmeregelung bei allen Werken der bildenden Kunst, insbesondere bei Gemälden, Skulpturen und Grafiken (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG) und auch Werken der Architektur angewendet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG).

FAQ

5.8-1 Ist es erlaubt einem Musikvideo Untertitel hinzuzufügen und dieses auf Youtube hochzuladen, um das Werk für taube oder hörgeschädigte Menschen wahrnehmbar zu machen?

Nein, dies von Art. 24c URG nicht erfasst. Werke dürfen in eine Form gebracht werden, welche für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar ist. Diese Werke dürfen aber nur ohne Gewinnzweck im Handel angeboten werden und ausschliesslich zum Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen. Wird das Werk auf Youtube hochgeladen, haben alle Menschen zugang zu dem Werk. Dies ist nach Art. 24c URG nicht erlaubt.

5.8-3 Darf ich Bücher in Braille-Schrift transferieren, ohne die Einwilligung der Urheberrechtsinhaberin und diese verkaufen?

Im Rahmen von Art. 24c URG ist erlaubt Bücher in Braille-Schrift herzustellen und zu verbreiten, um diese Werke sehbehinderten oder blinden Menschen wahrnehmbar zu machen. Die Verbreitung darf aber keinen Gewinn erzielen, die Einnahmen dürfen nur die Ausgaben decken und nur an sehbehinderte oder blinde Menschen erfolgen. Weiter darf das Werk nicht bereits in einer Form erhältlich sein, welche durch sehbehinderte oder blinde Menschen angemessen wahrgenommen werden kann.

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