[ivory-search id=”8947″ title=”Custom Search Form”]

5.9 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden (Art. 28 Abs. 1 URG). Diese Schrankenregelung wird auch als sog. Berichterstattungsrecht bezeichnet.

Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen ferner kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden. In diesem Fall müssen der Ausschnitt und die Quelle bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf den Namen des Urhebers hingewiesen, so ist dieser ebenfalls anzugeben (Art. 28 Abs. 2 URG).

Der erste Absatz von Art. 28 URG befasst sich mit der Möglichkeit, geschützte Werke im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis zu verwenden. Um über ein aktuelles Ereignis zu berichten, müssen eines oder mehrere spezifische Werke genutzt werden. Das Ereignis darf aber keine Präsentation des oder der betreffenden Werke an sich darstellen. So darf die Berichterstattung über eine Vernissage von Werken keine Dokumentation über die Werke darstellen, sondern hat sich mit der Veranstaltung zu befassen: Einweihung, Präsentation, Publikum, Kritik etc. Die gezeigten Werke sind akzessorisch (Beiwerk) zur Darstellung der Veranstaltung. Art. 28 URG schliesst somit eine Darstellung des Werks als Berichtsgegenstand aus.

Ist ein Werk Gegenstand der Veranstaltung (z. B. bei einer Vernissage) muss der Urheber oder die Urheberin genannt werden. Wenn ein Werk bloss akzessorisch zu der Veranstaltung zählt (z. B. Hintergrundmusik) ist eine solche Nennung grundsätzlich nicht erforderlich.

Die zulässigen Nutzungen sind in Art. 10 Abs.2 URG eingehend dargestellt.

Das betreffende Werk muss während des Ereignisses, über welches berichtet werden soll, wahrgenommen worden sein. Bei dem Ereignis selbst kann es sich entweder um ein «Live»-Ereignis oder um ein bereits abgeschlossenes Ereignis handeln, sofern dieses noch aktuell ist. Ereignisse gelten als «aktuell», wenn sie Publikumsreaktionen oder öffentliche Diskussionen auslösen. Im Allgemeinen ist dies der Fall, wenn das Ereignis von den Medien oder dem Publikum erwähnt wird oder von ihnen als wichtig eingestuft werden kann.

Im Rahmen des zweiten Absatzes von Art. 28 URG kann bei der Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis nicht nur das Werk genutzt werden, das Gegenstand des Ereignisses ist (siehe Erläuterungen oben), sondern auch Berichte, die bereits von Dritten zu diesem Ereignis erstellt wurden.  Man darf also kurze Auszüge aus Zeitungsartikeln oder Radio- bzw. Fernsehberichten nutzen,

Die Auszüge müssen aber kurz gehalten werden und zwingend einen Bezug und eine Verbindung mit dem aktuellen Ereignis aufweisen, welches Gegenstand des Berichts ist.

In diesem Fall sind grundsätzlich immer die Quelle und der Urheber bzw. die Urheberin anzugeben; ferner muss der Auszug im Rahmen der Aussage oder des Berichts als solcher erkennbar sein. Die Verwendung von Anführungszeichen bei der Erwähnung eines Artikels oder zur Hervorhebung eines Auszugs aus einem Radio- oder Fernsehbericht sind Beispiele für dieses Vorgehen.

Anders als bei der privaten Nutzung für Bildungszwecke ist es nicht notwendig, eine Gebühr für die Nutzung eines Werks im Rahmen von Art. 28 URG zu entrichten.

FAQ

This site is registered on wpml.org as a development site.