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6.1.1-4 Wer ist berechtigt, ein Feststellungsbegehren zu stellen?

In erster Linie der Urheber, ferner andere Rechteinhaber (z. B. Verlage oder Personen, die über eine ausschliessliche Lizenz verfügen, sofern der Lizenzvertrag eine solche nicht ausschliesst) und in der Regel sämtliche Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben. Dabei kann es sich um natürliche oder um juristische Personen (z.B. eine Gesellschaft) handeln.

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