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6.1.2-5 In welchem Fall kann der Rechteinhaber Informationen vom Beklagten einfordern?

Die Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG) kann beantragt werden, wenn diese für die Verteidigung der Rechte des Klägers, für die Feststellung der Rechtsverletzung und ihres Umfangs oder für die Berechnung des erlittenen Schadens notwendig sind.

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