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6.1.4-1 Wer ist zur Feststellungs-, Leistungsklage und Klage auf Einziehung berechtigt?

Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz von Urheberrechten sind. Das kann sowohl der Urheber sein als auch Drittparteien, an die Rechte übertragen wurden, insbesondere Verwertungsgesellschaften, an die bestimmte Rechte übertragen wurden.

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