Im Falle einer Miturheberschaft kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
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Im Falle einer Miturheberschaft kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).