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6.3-1 Wozu gibt es vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen?

Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG) dienen dem vorläufigen Schutz in einem Rechtsstreit. Das Gesetz sieht vor, dass vor einem Verfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden können, um einen Schaden festzustellen und sein Ausmass zu ermitteln (Untersuchung durch Sachverständige, Anfordern von Informationen usw.) oder um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und damit den erlittenen Schaden zu begrenzen (Beschlagnahmung von rechtsverletzenden Exemplaren und des Materials, das zu ihrer Herstellung dient). Vorsorgliche Massnahmen können insbesondere beantragt werden, um Beweise zu sichern, um die Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände zu ermitteln, um den bestehenden Zustand zu sichern oder zur vorläufigen vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

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