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6.3-4 Welche Beweismittel verlangt das Gesetz bei Urheberrechtsverletzungen?

Bei vorsorglichen Massnahmen wird insbesondere zwischen dem Hauptverfahren und dem summarischen Verfahren unterschieden. Im Hauptverfahren muss der Kläger seine Ansprüche vollständig mit Beweismitteln belegen. Im summarischen Verfahren reicht es aus, wenn der Kläger seine Ansprüche glaubhaft machen kann. In beiden Fällen reicht eine blosse Erklärung der geschädigten Partei nicht aus.

Im summarischen Verfahren sind die Beweise in der Regel durch Urkunde zu erbringen.

In diesem spezifischen Verfahren sind auch andere Beweismittel zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

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