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6.5.1-6 Welche Frist gilt für die Einreichung eines Strafantrags?

Für die Einreichung eines Strafantrags gilt eine Frist von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person die Täterschaft bekannt ist. enn die Identität des Täters unbekannt ist, kann zwecks Wahrung der Fristen Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Die geschädigte Person muss folglich relativ rasch reagieren, wenn sie über die Umstände einer Verletzung ihrer Rechte in Kenntnis gesetzt wurde.

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