Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden können, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Es können sowohl die gefälschte Werkexemplare als auch das für die Herstellung unrechtmässiger Vervielfältigungen verwendete Material eingezogen werden.
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