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6. UND… Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?

Wer wird bei Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht? Und wie?

Das URG sieht bei Urheberrechtsverletzungen zwei Arten von rechtlichen Schritten vor. Es sind dies:

  • Klagen nach Zivilrecht (Art. 61ff. URG)
  • Klagen nach Strafrecht (Art. 67ff. URG)

Das heisst, Personen, die Urheberrechte verletzen, können alternativ oder kumulativ mit zivilrechtlichen Sanktionen (Schadenersatz) oder strafrechtliche Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafe) bestraft werden.

Möglich sind die nachfolgenden Zivilklagen:

  • Klagen auf Unterlassung/Beseitigung von Urheberrechtsverletzungen:

Feststellungsklage (Art. 61 URG)

Unterlassungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG)

– Beseitigungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG)

– Klage auf Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG)

In diesem Kapitel werden auch weitere Fragen rund um die Umsetzung der Zivilrechte behandelt:

Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG)

Veröffentlichung und Mitteilung eines Urteils (Art. 66 und 66a URG)

Auf der anderen Seite stehen die nachfolgend genannten strafrechtlichen Sanktionen:

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