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6.5.3 Einziehung von Werken, mit dem der Rechtsverstoss begangen wurde

Keine Einziehung von Werken der Baukunst

Werke der Baukunst können, anders als andere Werke, nach deren Fertigstellung nicht eingezogen werden, da die Einziehung unverhältnismässig wäre und es insbesondere die Rechte des Gebäudeeigentümers zu wahren gilt. In diesem Fall müssen vor der Erstellung des Bauwerks vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, sofern eine Verletzung der Urheberrechte droht.

So kann etwa die Beschlagnahmung und schliesslich die Einziehung von Plänen und Dokumentationen zum Bau des Gebäudes erwirkt werden. Nach dem Bau (oder dem Umbau) ist es nicht mehr möglich, ein Bauwerk wegen Urheberrechtsverletzung einzuziehen, etwa, um es zu vernichten. Die in ihren Rechten verletzte Person hat aber nach wie vor die Möglichkeit, auf zivilem Weg die Einstellung der Bauarbeiten zu beantragen und Schadenersatz geltend zu machen.

Gemäss Art. 69ff. StGB, auf den sich Art. 72 URG ausdrücklich bezieht, kann das Gericht, die Einziehung von Werken verfügen, die zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung gedient haben oder dazu bestimmt waren oder die durch eine solche hervorgebracht worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Urheberrechtsverletzung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Nicht eingezogen werden können Werke der Baukunst (Art. 72 URG).

Die Einziehung ist nur am Ende eines Verfahrens durch gerichtliche Anordnung möglich.

In dringenden Fällen kann der Richter oder die Polizei in einem laufenden Verfahren oder zu Beginn eines Verfahrens eine Beschlagnahme anordnen, sofern die in Art. 263ff. StPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Das Gericht kann die Beschlagnahme von Fälschungen anordnen, um sie als Beweismittel zu verwenden oder um zu verhindern, dass sie auf den Markt gelangen. Die Einziehung und allfällige Vernichtung erfolgt am Ende des Verfahrens.

ZU BEACHTEN

Keine Einziehung von Werken der Baukunst

Werke der Baukunst können, anders als andere Werke, nach deren Fertigstellung nicht eingezogen werden, da die Einziehung unverhältnismässig wäre und es insbesondere die Rechte des Gebäudeeigentümers zu wahren gilt. In diesem Fall müssen vor der Erstellung des Bauwerks vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, sofern eine Verletzung der Urheberrechte droht.

So kann etwa die Beschlagnahmung und schliesslich die Einziehung von Plänen und Dokumentationen zum Bau des Gebäudes erwirkt werden. Nach dem Bau (oder dem Umbau) ist es nicht mehr möglich, ein Bauwerk wegen Urheberrechtsverletzung einzuziehen, etwa, um es zu vernichten. Die in ihren Rechten verletzte Person hat aber nach wie vor die Möglichkeit, auf zivilem Weg die Einstellung der Bauarbeiten zu beantragen und Schadenersatz geltend zu machen.

FAQ

6.5.3-1 Kann ein Werk, mit dem eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, eingezogen werden?

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden können, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Es können sowohl die gefälschte Werkexemplare als auch das für die Herstellung unrechtmässiger Vervielfältigungen verwendete Material eingezogen werden.

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