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7.4.1.3-1 Ich arbeite an einem Buch über soziale Medien. Nun hat jemand ohne mein Wissen die ersten Kapitel dieses Buchs veröffentlicht. Gilt mein Werk damit als veröffentlicht?

Gemäss Artikel 9 Abs. 3 URG haben die Urhebenden jeweils die Veröffentlichung zu veranlassen. Es liegt ein Verstoss gegen diese Gesetzesbestimmung vor, wenn Teile eines Werks ohne Wissen des oder der Urhebenden veröffentlicht werden, sofern es sich bei diesen Teilen um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Über diesen Verstoss hinaus gilt das Werk nicht als veröffentlicht, wenn Sie Ihr Einverständnis nicht gegeben haben

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