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Die FAQs (Frequently Asked Questions) sind eine umfangreiche Sammlung konkreter Fragen und Problemstellungen aus der Praxis der Hochschulen, der Hochschulbibliotheken und verschiedener Projekte. Die Antworten bieten einerseits eine möglichst einfache Lösung für die konkrete Frage an. Andererseits verweisen die FAQs über zahlreiche Links auf die ausfühlichen, erläuternden Grundlagentexte und bieten damit einen guten Einstieg in das Urheberrecht und ermöglichen die Orientierung in diesem komplexen Rechtsgebiet.

 

LISTE ALLER FAQS

1.1-2 Welches sind die Herausforderungen bei der Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts?

Die unterschiedlichen nationalen Gesetze zum Urheberrecht sind nicht gleich: Es gibt Gesetze, die ein Werk schützen, während andere ihm diesen Schutz absprechen, etwa weil das Merkmal der Originalität fehlt oder weil die Schutzfrist in einem Staat abgelaufen ist (in der Schweiz etwa erlischt der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen nach 50 Jahren), weil die Schutzfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen, weil es unterschiedliche Rechteinhaber gibt (siehe zum Beispiel die französische Sonderregelung für Gemeinschaftswerke) oder weil unterschiedliche Ausnahmen zum Urheberrecht gelten usw. Es gibt also zahlreiche Aspekte, die je nach Staat anders gehandhabt werden.

1.2-2 Ein kambodschanischer Bildhauer erstellt eine Skulptur vor der Universität Luzern. Davon soll ein Foto mit dem Universitätsgebäude gemacht werden, welches die Universität in ihren Broschüren verwenden will. Welches Recht kommt zur Anwendung?

Bei der Nutzung auf schweizerischem Boden kommt gemäss Art. 110 IPRG schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Nationalität des Künstlers ist hier nicht entscheidend, da das IPRG und das URG keinen Unterschied zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen machen und somit Schweizer als auch ausländische Urheber in der Schweiz denselben Schutz ihrer Werke beanspruchen können.

1.2-3 Ein Physiklehrer möchte in seiner Vorlesung Inhalte von Dritten (z. B. eine Grafik) nutzen, die höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind. Welches Recht gilt für die Nutzung dieser Inhalte?

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stellt sich die Frage, wo die Inhalte genutzt werden. Befindet sich der Nutzungsort auf schweizerischem Boden, so ist das Schweizer Urheberrecht anwendbar. Gleich verhält es sich, wenn der Lehrer Inhalte von Dritten in einer PowerPoint-Präsentation verwendet, die er ausdruckt und anschliessend an die Schüler verteilt, sofern die Inhalte ausschliesslich in der Schweiz genutzt werden. Hiernach kann sich der Physiklehrer dann auch auf die Schrankenbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 URG, insbesondere dem schulischen Eigengebrauch berufen und unter bestimmten Voraussetzungen die geschützten Inhalte auch ohne Erlaubnis der Urheber verwenden.

1.2-4 Gilt die nach Schweizer Urheberrecht ausnahmsweise erlaubte Verwendung der Inhalte im Rahmen des schulischen Eigengebrauchs auch im Ausland?

Die Schrankenregelungen gemäss Art. 19 URG, u.a. zum schulischen Eigengebrauch, sind ausserhalb der Schweiz nicht anwendbar. Die Verwendung von geschützten Inhalten im Ausland durch den Physiklehrer unterstehen folglich nicht dem Schweizer Recht. Für diesen Fall gilt das entsprechende ausländische Recht. Es ist also Vorsicht geboten, da die ausländischen Gesetze unter Umständen strengere Regeln für die Nutzung von geschützten Inhalten vorsehen können.

1.3-1 Sind Werke, die von Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz geschaffen wurden, immer durch das Schweizer Recht geschützt, wenn sie im Ausland genutzt werden?

In der Regel nicht. In den meisten Staaten ist das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – in welchem das Werk genutzt wird – (“Schutzlandprinzip”). Es gibt aber Staaten, die das Recht des Ursprungslandes des Werks anwenden, entweder auf den ganzen Rechtsstreit oder für einzelne Fragen (z. B. Bestimmung des Rechteinhabers). Die Antwort fällt deshalb unterschiedlich aus, je nach konkretem Fall oder nach Staat, in dem das Werk von Schweizer Urhebern verwendet wird, und je nachdem, welches Recht nach dem internationalen Privatrecht des betroffenen Staats anwendbar ist.

1.4-1 Ein Student der Universität Genf mit Wohnsitz in Frankreich wird von der Universität mit einer Übersetzung eines deutschsprachigen Romans beauftragt. Schweizer Recht wird festgelegt. Gilt das für alle, auch für nicht am Vertrag beteiligte Personen?

In der Vertragsbeziehung zwischen dem Student und der Universität kommt das schweizerische Recht zur Anwendung, da die Vertragsparteien von ihrer Parteiautonomie Gebrauch gemacht und eine Rechtswahl getroffen haben (Art. 116 IPRG) . In den Beziehungen mit Dritten dagegen, z. B. mit dem deutschen Autor, gelten die üblichen kollisionsrechtlichen Regeln. Da Dritte keine Vertragspartner dieses Übersetzungsauftrags sind, sind auch die Regelungen dieses Vertrags für die Dritten nicht verbindlich.

1.4-2 Ein in Frankreich wohnender Übersetzer überträgt der Universität Genf seine Urheberrechte an einer Übersetzung. Das anwendbare Recht wird nicht festgelegt. Welches Recht gilt, wenn ein Genfer Gericht für einen Streitfall zuständig ist?

Da die Übersetzerin ihre Urheberrechte übertragen hat, wendet das Genfer Gericht das Schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) an. Dieses sieht in Art. 122 Abs. 1 IPRG vor, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem die Übersetzerin (also diejenige, die ihre Urheberrechte überträgt) ihren Wohnsitz hat, d. h. französisches Recht.

1.5-1 Für seinen französischsprachigen Blog “Eisenbahngeschichte” möchte ein Professor der Uni Neuchâtel ein Foto mit dem Engel von Niki de Saint Phalle verwenden, das er in der Zürcher Bahnhofshalle gemacht hat. Darf er das?

Der Blog des Professors kann dahingehend beurteilt werden, dass er einem französischen und schweizerischen Publikum zugänglich ist. Das heisst, dass sowohl die Schweiz als auch Frankreich als Abrufort gelten. Problem darstellen dürfte (das schweizerische Urheberrecht kennt diesbezüglich eine Schrankenregelung für Werke, die sich auf öffentlichem Grund befinden, Art. 27 URG, wonach diese uneingeschränkt genutzt werden dürfen), gibt es in Frankreich keine derartigen Ausnahmen. Eine Nutzung des Fotos in Frankreich (eben in dem Blog des Professors) ist ohne Einwilligung der Rechtsnachfolger der Künstlerin nicht möglich. Die Rechtsnachfolger könnten demnach eine Verletzung ihrer Rechte (Nutzung des Fotos ohne Einwilligung) in Frankreich einklagen mit der Begründung, das Werk werde in Frankreich ohne Einwilligung genutzt.

2.1-6 Muss ich davon ausgehen, dass ein Werk, welches ein Copyright-Zeichen hat, urheberrechtlich geschützt ist?

Nach Schweizerischem Urheberrecht ist eine Kennzeichnung eines geschütztes Werkes nicht erforderlich und eine Registrierung eines solchen Werkes ist nicht möglich. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes hängt davon ab, ob die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG erfüllt sind. Wenn diese gegeben sind, ist ein Werk ab seiner Erschaffung geschützt (Art. 29 Abs. 1 URG). Das Anbringen eines Copyright-Zeichen kann aber für den Nutzer oder die Nutzerin eines Werkes allenfalls ein Hinweis geben, dass es sich um ein geschütztes Werk handeln könnte.

2.1.4-2 In einer Dissertation hat eine Doktorandin bislang nur den Einleitungstext geschrieben. Darf ein Dozent diesen ohne Weiteres veröffentlichen?

Nein, auch unfertige Werke (hier die Einleitung) können urheberrechtlich geschützt sein; selbst wenn die Arbeit noch in den Anfängen steckt. Gerade in einer Einleitung steckt eine gewisse schöpferische individuelle Leistung der Verfasser, da die Verfasser mit eigenen Worten Ihre Idee und Motivation erklären. Ausserdem darf nur die Doktorandin ihr Erstveröffentlichungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 URG ausüben. Dieses Recht ist ein sog. Urheberpersönlichlichkeitsrecht und kann auch nicht auf den Dozenten übertragen werden.

2.1.4-4 Eine Dozentin stellt für Studenten ihrer Vorlesung, eine Literaturliste zusammen mit jeweils Autor, Titel, ISBN, etc. und eine vom Verlag verfasste Kurzbeschreibung des Buches. Darf sie alle Daten ohne Weiteres für die Literaturliste verwenden?

Ein Inhaltsverzeichnis unterfällt nur dann dem Urheberrecht, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als eine geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität angesehen werden kann. Da im Gesetzeskommentar der Aufbau des Urhebergesetzes im Inhaltsverzeichnis übernommen wird, mangelt es an der erforderlichen Individualität, weil das Inhaltsverzeichnis nicht einzigartig und kreativ genug ist.

Anders ist es beim Inhaltsverzeichnis der Dissertation. Hier sind die Inhalte einer Arbeit in einer Form strukturiert, die es so noch nicht gibt und daher ist das Inhaltsverzeichnis eine kreative Leistung der Verfasserin.

2.1.4-5 Ist ein Inhaltsverzeichnis eines Gesetzeskommentars, das dem Aufbau des Gesetzes folgt, urheberrechtlich geschützt? Und das Inhaltsverzeichnis einer juristischen Dissertation, das der Strukturierung und Anordnung der Inhalte der Verfasserin folgt?

Ein Inhaltsverzeichnis unterfällt nur dann dem Urheberrecht, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als eine geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität angesehen werden kann. Da im Gesetzeskommentar der Aufbau des Urhebergesetzes im Inhaltsverzeichnis übernommen wird, mangelt es an der erforderlichen Individualität, weil das Inhaltsverzeichnis nicht einzigartig und kreativ genug ist.

Anders ist es beim Inhaltsverzeichnis der Dissertation. Hier sind die Inhalte einer Arbeit in einer Form strukturiert, die es so noch nicht gibt und daher ist das Inhaltsverzeichnis eine kreative Leistung der Verfasserin.

2.2.1-3 Ist eine in einer wissenschaftlichen Arbeit aufgestellte These (Theorie) urheberrechtlich geschützt?

Nein und ja: die These in ihrem Sinngehalt ist nicht urheberrechtlich geschützt. Sie ist eine wissenschaftliche Aussage und muss der Wissenschaft frei zugänglich sein. Ist die These allerdings sprachlich so kreativ und individuell gestaltet worden, ist zumindest diese sprachliche Form geschützt. Wird die These daher wortwörtlich von einem Dritten übernommen, muss die Zitierpflicht nach Art. 25 URG beachten werden; andernfalls liegt eine Werksanmassung (Plagiat) vor.

2.2.1-4 Ist ein Unterrichts- oder Lehrbuch urheberrechtlich geschützt?

Grundsätzlich ja, wenn das Lehrbuch oder Teile davon schöpferische und individuelle Elemente aufweisen. Geschützt kann insbesondere die Darstellungsform sein, so z.B. der Aufbau des Lehrbuchs, die Art der Zusammenstellung von Inhalten, die sprachliche Mitteilungsform (z.B. durch Bilder, Tabellen, Schemata etc.), die Sprache selber (z.B. für Laien ohne Fachvokabular oder humorvolle Beschreibungen). Die (Lehr-)Methoden oder das Wissen an sich, welches durch das Buch vermittelt wird, sind allerdings nicht geschützt, weil in der Regel Teile aus bereits Bekanntem, Erprobtem, Erforschtem zur Wissensvermittlung zusammengeführt wird.

2.2.2-1 Ist es rechtlich zulässig, Remixes (Bearbeitungen bestehender fremder Musiktitel, z.B. durch Änderung der Bassfrequenz, Hinzufügen neuer Melodien oder Instrumente etc.) zu machen? Und ist ein Remix selber auch geschützt?

Ja, aber nur mit der Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber. Je nach Fall sind dies der Urheber bzw. der Verlag, welche die Rechte am Werk innehaben, die Plattenfirma, welche die Rechte an der Aufnahme hat, die Tonträgerfirma, allfällige Mitkomponisten, etc.

Der Remixe selber geniesst als Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) eigenständigen Urheberrechtsschutz, sofern er nach Art. 2 Abs. 1 URG eine geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar ist.

2.2.2-2 Ist das Sampling ohne Weiteres erlaubt (Verwendung von Tonsequenzen aus alten (bekannten) Musiktiteln für die Produktion neuer Musiktitel?

Grundsätzlich bedarf es eigentlich der Zustimmung des Rechteinhabers des originalen Musiktitels (Komponist, Platten-oder Tonträgerfirma etc.). Auch Tonsequenzen oder Melodien können urheberrechtlich geschützte Teil von Musikstücken sein, wenn sie die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlicher Wahrnehmbarkeit) erfüllen. Bei Samplings dürfte das regelmässig der Fall sein, da Melodien oder Tonsequenzen von Musikstücken verwendet werden, die ja gerade charakteristisch für das Musikstück sind, damit es jeder im Sampling wiedererkennt.

Allerdings: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 31.5.2016 (Az. 1 BvR 1585/13) aus Gründen der grundgesetzlich festgeschriebenen Kunstfreiheit das Sampling ohne entsprechende Einwilligung der Urheber erlaubt.

Bei in der Schweiz hergestellten Samples sollte man sich vorsichtshalber dennoch die Einwilligung der Rechteinhaber einholen.

2.2.3-1 Darf ein Logo einer Universität ohne jegliche Bewilligung auf einer Internetseite eines universitätsinternen Projektes von Universitätsmitarbeitenden verwendet werden?

Nein, eine Bewilligung ist erforderlich. Grundsätzlich ist ein Logo einer Universität urheberrechtlich (und auch markenrechtlich) geschützt und darf daher nicht ohne Weiteres verwendet werden. Die Universität ist Rechteinhaberin an dem Logo und muss daher ihre Einwilligung geben. Allerdings haben viele Universitäten eigene Reglemente oder Richtlinien, von wem und wie Logos verwendet werden können. Z.B. legt die Universität Basel fest, dass das Universitätslogo nur von Einheiten und Angehörigen der Universität Basel verwendet werden darf, hingegen aber universitätsfremde Personen bei der entsprechenden Stelle der Universität eine Bewilligung einholen müssen (“Logos & Vorlagen” der Universität Basel). Würde es sich also im vorliegenden Fall um Mitarbeiter der Universität Basel handeln, dürften diese das Logo für ihre Projektseite benutzen; die Bewilligung der Universität dafür liegt durch die vorgenannte Regelung vor.

2.2.3-2 Ist das Cover eines Buches urheberrechtlich geschützt?

Es kommt darauf an, ob die Gestaltung des Covers als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann, also ob es eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter ist. Das wird man in der Regel bei Illustrationen, Gemälden, kreativen schöpferischen Fotos und Designs (Formen, Farben, Muster), sofern sie die erforderliche Individualität aufweisen, bejahen können. Schwieriger zu beurteilen sind einfarbige und/oder einfach gestaltete Cover (wie z.B. bei Lehrbüchern oder wissenschaftlicher Literatur). Hier muss genau geprüft werden, ob die erforderliche Individualität vorliegt, sich das Cover dennoch in seiner Gestaltung und Kreativität von anderen abhebt. Selbst wenn das Cover hiernach keinen Urheberschutz geniesst, kann ev. aber auch ein darauf abgebildetes Logo oder ein Schriftzug eines Verlags geschützt sein.

Bei Buchcovern ist weiterhin zu beachten, dass abgebildete Zeichen oder Logos oder Schriftzüge unter das Markenrecht fallen können.

2.2.4-1 Architekturstudenten sollen ein plastisches Modell eines Gebäudes entwerfen. Der Dozent gibt Vorgaben bezügl. Materialien, Grösse und sonstige Merkmale, die das Gebäude erfüllen soll. Ist das Modell ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Grundsätzlich sind plastische Darstellungen mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG geschützt. Dazu müssen sie aber schöpferische Werke mit individuellem Charakter sein. Wenn wie hier sämtliche Kriterien für die Erstellung des Modells vom Dozenten vorgegeben werden, dann ist die eigene Kreativität bzw. die Individualität der Studenten fraglich. Dennoch sind nicht so hohe Massstäbe anzusetzen – auch bei wenig Gestaltungsspielraum können Kleinigkeiten, die sich vom Rest abheben, eine ausreichende individuelle Prägung geben.

2.2.4-2 Forschungsteam entwickelt eine interaktiv bedienbare Datenbank mit wissenschaftlich ausgewerteten Geodaten. Nach Simulation verschiedener Zustände, können die Ergebnisse graphisch anzeigt werden. Ist hier Urheberrechtsschutz zu beachten?

Hier ist zu unterscheiden – die einzelnen Geodaten sind nicht geschützt, auch wenn sie auf den ersten Blick unter die Werkkategorie “Werke mit wissenschaftlichem Inhalt” (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) fallen. Bei der Zusammenstellung der Geodaten fehlt es allerdings an der erforderlichen Individualität, weil diese sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Geschützt ist hingegen die Datenbank als Sammlung gemäss Art. 4 URG. Diese ist durch ihren Aufbau und ihre Darstellung mit den interaktiven Elementen hinreichend kreativ und originell.

2.2.7-1 Kann sich ein Forschungsprojekt bei der Publikation von Fotografien berühmter Persönlichkeiten auf das öffentliche Interesse berufen und die Fotografien ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Gesetz ist jedes Veröffentlichen von Fotografien von Personen widerrechtlich (Art. 28 ZGB, Art. 13 DSG), ausser, es liegt eine der drei folgenden Ausnahmen vor:

  • die fotografierte Person hat der Abbildung zugestimmt;
  • ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Abbildung liegt vor oder
  • es besteht ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse kann nur durch eine sog. Interessensabwägung festgestellt werden. Dabei werden die gegenseitigen Interessen gegenübergestellt – hier einerseits das Interesse des Fotografierten an seinem Persönlichkeitsschutz und seinem Recht, selber zu bestimmen, wann und wo er abgebildet wird und andererseits das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person. Diese beiden Interessen müssen gegenseitig abgewogen werden.

In der Praxis spielt die Interessensabwägung eine grosse Rolle. Hier muss man sich fragen, wie wichtig die Person für die Öffentlichkeit ist. Umso wichtiger die Person für die Öffentlichkeit ist, desto weniger ist eine Einwilligung erforderlich. Hier kann man sich Folgendes merken:

  • Handelt es sich bei den Personen um sehr wichtige Personen der Zeitgeschichte (also um Menschen, die mit ihrem gesamten Wirken in der Öffentlichkeit stehen, beispielsweise der Papst, Präsidenten der USA, weltberühmte Künstler und Musiker etc.), ist ein Veröffentlichen von Fotografien ohne Einwilligung erlaubt.
  • Handelt es sich um öffentliche Personen (der Zeitgeschichte), die nur für eine begrenzte Zeit im öffentlichen Fokus stehen ist allenfalls eine Veröffentlichung ihrer Fotografien während des Zeitraums ihrer Berühmtheit ohne Erlaubnis möglich.
  • Handelt es sich um “normale” nichtöffentliche Personen (z.B. der Nachbar, ein Mitarbeiter, ein Fussgänger etc.), dann ist eine Einwilligung immer erforderlich.

Im Zweifel empfiehlt es sich jedoch immer, eine entsprechende Einwilligung einzuholen.

Bei der Publikation von Fotografien ist aber in jedem Fall immer auch das Urheberrecht des Fotografen zu beachten.

2.2.7-3 Kann sich ein Teilnehmer eines öffentlichen universitären Anlasses gegen das Fotografieren seiner Person wehren? Kann er verlangen, dass die von ihm gemachten Fotos entfernt werden?

Es kommt darauf an, wie “wichtig” der Teilnehmer für die Öffentlichkeit ist:

  • Ja, wenn es sich dabei um eine “normale”, nichtöffentliche Person (z.B. Studentin, Mitarbeiter, etc.) handelt. Dann ist das Fotografieren der Person ohne deren Einwilligung unzulässig. Sie kann sich gegen das “Fotografiert werden” wehren, insbesondere auch die Löschung bzw. Entfernung der Fotos (z.B. von der Homepage der Universität) verlangen und zwar unter Berufung auf den datenschutzrechtlichen Schutzes der Fotografie einer Person. Fotografien, auf welchen eine Person erkennbar ist, zählen zu den schützenswerten Daten über ihre Person (Art. 3 DSG). Nach Datenschutzgesetz ist jeglicher Umgang, insbesondere auch das Beschaffen von Daten widerrechtlich, ausser es liegt eine Einwilligung, ein höheres privates oder öffentliches Interesse oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (Art. 13 DSG).
  • Eher nein, wenn die Person eine öffentlichen Persönlichkeit zumindest für eine begrenzte Zeit ist (z.B. Rektorin, Persönlichkeit aus der Wirtschaft, Politiker). Eine Person, die mit ihrem Wirken in der Öffentlichkeit steht, muss das “Fotografiert werden” dulden, sofern ein Zusammenhang zwischen ihrer Bekanntheit und dem Anlass besteht.

2.2.7-4 Sind Porträtfotografien urheberrechtlich geschützt?

Sofern eine Porträtfotografie eine geistige Schöpfung ist, also von einem Menschen gemacht wurde (und nicht etwa von einem Fotoautomaten) und individuellen Charakter aufweist,also der Fotograf nicht nur in zufälliger Art und Weise die porträtierte Person geknipst hat, sondern mit ausreichend Gestaltungsmittel und -spielraum (Wahl des Objektivs, von Filtern, Moment des Abdrückens, etc.) gewirkt hat, liegt ein urheberrechtliches Werk vor. Vereinfacht gesagt, kann man fragen, ob ein anderer in der gleichen Situation das selbe oder ein sehr ähnliches Bild gemacht hätte. In dem Fall müsste man den urheberrechtlichen Charakter verneinen.

Im Zweifel empfiehlt es sich, von einem urheberrechtlichen Werk auszugehen.

Die aktualisierte Version dieser Webseite mit den Änderungen des neuen Urheberrechtsgesetzes von 2020 ist in Englisch verfügbar.

2.2.8-1 Wegen Verwendung einer Fotografie auf meiner Homepage habe ich eine Abmahnung von einer Anwältin erhalten. Was kann ich tun?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst. Aber unterschreiben Sie nicht ohne weitere Abklärungen irgendwelche Unterlassungserklärungen, bezahlen Sie weder eine Vertragsstrafe noch willigen Sie in einen Vergleich ein. Überprüfen Sie als erstes ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung überhaupt gerechtfertigt ist. In jedem Fall empfiehlt es sich juristischen Rat einzuholen.

2.2.8-2 Darf man ein fremdes Youtube-Video auf eine eigene Website oder in einem sozialen Netzwerk einbetten, so dass ein “framender” Link gesetzt wird (also nicht nur ein Verweis auf die Youtube-Seite erfolgt sondern das Video als Ganzes erscheint)?

Die Frage ist in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt und deshalb muss man vorerst davon ausgehen, dass ein “framender Link” nicht ohne Einwilligung der Urheber oder Rechteinhaber zulässig ist. In der EU hingegen, ist das unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (EUGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13). Hier wird argumentiert, dass ein Youtube-Nutzer (Inhaber des Urheberrechts) sein Video in Youtube in der Regel mit der Absicht hochlädt, seinen Film der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stellen zu wollen. Wenn ein Dritter nun diesen Youtube-Film wiederum auf einer anderen Website oder in einem sozialen Netzwerk zugänglich macht, kann es von einem anderen, so zu sagen einem weiteren Publikum wahrgenommen werden. Sofern aber und soweit dieses Werk auf Youtube frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Urheberrechts, an die Wiedergabe für alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat.

2.4-2 Studenten erarbeiten aus ihren Vorlesungsnotizen ein Skript und wollen dieses im Internet veröffentlichen. Dürfen Sie das ohne Weiteres?

Nein, hier ist Vorsicht geboten. Zwar sind wissenschaftliche Erkenntnisse nicht geschützt. Aber die Aufarbeitung des Stoffes, d.h. die Art und Weise, wie eine Dozentin oder ein Dozent das Wissen in einer Vorlesung vermittelt, kann durchaus dem Urheberrechtsschutz unterfallen, wenn damit der Werkscharakter erfüllt wird. Werden dann die Vorlesungsnotizen in einem Skript so aufgearbeitet, dass sie die Struktur und den Inhalt der Vorlesung übernehmen, so kann ein derartiges Skript als Werk zweiter Hand angesehen werden. Für die Herstellung des Skripts und die Verwendung (Veröffentlichung im Internet) ist die Zustimmung des Dozenten oder der Dozentin notwendig.

2.5-1 Stellen einzelne Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften Sammelwerke im Sinne von Art. 4 URG dar?

Grundsätzlich ja, weil die Auswahl der einzelnen Beiträge – unabhängig von deren urheberrechtlichen Schutz – als solche Werkqualität geniesst. Bei Tageszeitungen muss allerdings beachtet werden, dass nicht der Aufbau der Zeitung an sich geschützt ist (alle Tageszeitungen sind ähnlich nach bestimmten Rubriken aufgebaut). Geschützt ist aber die Zuordnung von Artikeln und Meldungen zu bestimmten Rubriken, weil hier jede Tageszeitung ihre Eigenheiten und Originalität hat.

2.5-5 Eine e-Learning Plattform ist eigens von den Entwicklern der Plattform erdacht worden und in der Art und Weise einzigartig. Ein Lehrer möchte dieses Schema für seinen Unterricht nutzen. Darf er das ohne Zustimmung der Plattform-Entwickler?

Nein und Ja. Die e-Learning-Plattform ist eine Datenbank und damit ein Sammelwerk nach Art. 4 URG. Sie ist bezüglich Auswahl und Anordnung der Inhalte (Daten) geschützt, wenn diese als geistige Schöpfungen mit individuellem Inhalt angesehen werden können. Das eigens erdachte Schema, nach dem die Plattform aufgebaut ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Die Plattform ist daher urheberrechtlich geschützt und es braucht grundsätzlich die Zustimmung der Urheber. Allerdings muss hier die Schrankenbestimmung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG beachtet werden, nach der unter bestimmten Voraussetzungen keine Zustimmung erforderlich ist, wenn das Werk für den Unterricht benutzt wird (schulischer Eigengebrauch).

2.6.3-1 Gottfried Keller starb am 15. Juli 1890. Wie berechnet sich die Schutzfrist seiner Werke?

Da der Todeszeitpunkt von Gottfried Keller bekannt ist, ist sein Werk bis 70 Jahre nach seinem Tod geschützt (Art. 29 Abs. 2 URG), das heisst sein Oeuvre war bis ins Jahr 1960 geschützt. Da sich die Schutzfrist nicht nach dem genauen Tag des Ablebens des Urhebers richtet, sondern sich nach dem Stichtag des 31. Dezember des Todesjahres berechnet (Art. 32 URG), im Fall von Gottfried Keller also der 31. Dezember 1890, war sein Gesamtwerk bis zum 31. Dezember 1960 geschützt. Seit dem 1. Januar 1961 sind die Werke Kellers demnach gemeinfrei.

2.6.4-2 Wann endet die Schutzdauer einer Zeitung? Wann am einzelnen Artikel in der Zeitung?

Eine Zeitung ist, da sie regelmässig aus mehreren Werken (Artikeln, Bildern, etc.) besteht, die aufgrund der Auswahl der darin enthaltenen Werke oder deren speziellen Anordnung die Voraussetzungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 URG) erfüllt, ein selbständig geschütztes Werk (Sammelwerk Art. 4 URG). Die in der Zeitung enthaltenen Werke sind unabhängig davon, je nachdem ob sie wiederum die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen, selber auch geschützt (Art. 4 Abs. 2 URG). Daher muss man bei der Beantwortung der Frage der Schutzdauer zwischen der Zeitung als ganzes und den darin enthaltenen Artikeln und Bildern unterschieden werden.

Zur Schutzdauer der Zeitung: Urheber eines Sammelwerks ist zwingend eine natürliche Person (originärer Urheber Art. 6 URG), die allerdings ihre Rechte auch auf einen Verlag – in der Regel mit juristischer Persönlichkeit – übertragen kann. Grundsätzlich berechnet sich die Schutzfrist eines Werkes aber immer nach dem Todeszeitpunkt seines originären Urhebers (Art. 29 ff. URG). Somit erlischt der urheberrechtliche Schutz der Zeitung 70 Jahre nach dem Tod des ursprünglichen Herausgebers. Der Verlag als möglicher Rechteinhaber der Zeitung ist allerdings nicht schutzlos ausgesetzt, er wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Art. 5 UWG schützt den Zeitungsverlag insoweit, dass derjenige, der das Reproduzieren eines marktreifen Arbeitsergebnisses (= die Zeitung) eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand übernimmt oder verwertet, unlauter handelt und mit Sanktionen rechnen muss (Art. 9 ff. UWG).

Zur Schutzdauer des einzelnen Artikels in der Zeitung: Auch beim einzelnen Artikel innerhalb der Zeitung bemisst sich die Schutzdauer nach dem Todeszeitpunkt des jeweiligen ursprünglichen Autors – in der Regel 70 Jahre nach dem Tod (Art. 29 Abs. 2 URG) –, unabhängig davon, ob er die Rechte an seinem Werk auf den Verlag übertragen hat oder nicht.

2.6.4-3 Darf eine Bibliothek eine Zeitung, deren Erscheinen vor 50 Jahren, aufgrund des Konkurses des Verlags, eingestellt wurde, vervielfältigen und online stellen?

Hier ist Vorsicht geboten! Grundsätzlich ist das Onlinestellen das ausschliessliche Recht des Urhebers und bedarf der Einwilligung durch diesen. Ohne Einwilligung kann aber eine Zeitung digitalisiert und online gestellt werden, wenn die Urheberrechte an der Zeitung abgelaufen sind, dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Urheber, der Herausgeber der Zeitung seit mehr als 70 Jahren tot ist. Aus urheberrechtlicher Sicht unerheblich ist, ob der Verlag als juristische Person die Urheberrechte vom Urheber übertragen bekommen hat oder durch Erbgang Rechtenachfolger des Urhebers geworden ist. Selbst, wenn die Zeitung seit 50 Jahren nicht mehr erschienen ist, so weiss man nicht, ob der Herausgeber schon über 70 Jahre tot ist. Daher sollte der Bibliothek abgeraten werden, die Zeitung zu vervielfältigen und online zu stellen.

3.4-3 Was müssen Nutzer stets beachten?

Nutzer müssen abklären, wer Rechteinhaber ist. Rechteinhaber kann auch jemand anderes als der originäre Urheber sein. Wollen Nutzer ein geschütztes Werk verwenden, müssen sie sich beim Rechteinhaber eine Bewilligung einholen, es sei denn, die Nutzer fallen in den Anwendungsbereich der Schrankenbestimmungen und können daher das Werk auch ohne Einwilligung benutzen. Nutzer müssen sich zudem bewusst sein, dass ein Urheber möglicherweise nicht alle Rechte übertragen hat. In diesem Fall muss die Bewilligung für die geplante Verwendung nicht nur vom Rechteinhaber, sondern allenfalls auch vom Urheber eingeholt werden.

3.4-4 Eine Bibliothek erhält von den Erben eines Künstlers dessen Archiv geschenkt. Dieses enthält dessen eigene Werke, aber auch Werke seiner Künstlerfreunde. Die Bibliothek will das gesamte Material für eine Ausstellung verwenden. Darf sie das?

Nein, aus mehreren Gründen: die Erben haben weiterhin die Urheberrechte an den Werken des Künstlers. Diese sind nicht mit der Eigentumsübertragung durch die Schenkung übergegangen. Wenn die Bibliothek die Werke für die Ausstellung verwenden möchte, benötigt sie die Einwilligung der Erben. Ebenso sind die Urheberrechte der Künstlerfreunde auch nicht auf die Bibliothek durch die Schenkung übergegangen. Um diese Werke zu verwenden, muss die Bibliothek die Einwilligung dieser Urheber (und/oder anderer Rechteinhaber, z.B. deren Erben) einholen.

3.4.1-1 Was muss ich tun, um meine Urheberrechte an Dritte zu übertragen?

Autoren welche alle oder einen Teil ihrer Urheberrechte an Dritte übertragen möchten, müssen einen Vertrag schliessen. Der Vertrag sollte den Inhalt und Umfang der Rechteübertragung genau umschreiben, weil nur die vereinbarten Rechte übertragen werden. Aus Klarheits- und Beweisgründen sollten Autoren immer einen schriftlichen Vertrag mit den Unterschriften beider Parteien abschliessen.

3.4.2-2 An welche Pflicht sollte stets bei Abschluss eines Verlagsvertrags gedacht werden und wo kann das gerade im akademischen Bereich problematisch werden?

An die Enthaltungspflicht (Art. 382 Abs. 1 OR) – Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber (in der Regel der Urheber) das Werk weder im Ganzen noch einzelne Teile anderweitig veröffentlichen und verbreiten. Problematisch kann das werden, wenn eine Publikation neben der Veröffentlichung durch den Verlag auch noch open access veröffentlicht werden soll. Dazu muss der Verlag dann seine Einwilligung erteilen.

3.4.2-3 Was müssen sich Urheber vor Abschluss eines Verlagsvertrags fragen?

Insbesondere wegen der Enthaltungspflicht müssen sich Urheber vor dem Abschluss eines Verlagsvertrag über folgende Aspekte im Klaren sein:

1. Möchte ich meine Urheberrechte auf den Verlag übertragen und wenn ja, welche und in welchem Umfang?

Bei der Übertragung von Urheberrechten, wird der Verlag Rechteinhaber, weshalb der Urheber im Umfang dieser übertragenen Rechte über diese nicht mehr bestimmen darf (Enthaltungspflicht).

2. Oder möchte ich dem Verlag allenfalls nur Nutzungsrechte an meinem Werk einräumen ?

In dem Fall “vermischen” sich verlagsvertragliche und lizenzvertragliche Aspekte. Der Urheber kann in dem Fall weiter über seine Rechte verfügen. Eine Enthaltungspflicht kann aber auch hier im Vertrag geregelt werden. Der Verlag kann z.B. eine ausschliessliche Lizenz verlangen, so dass nur allein der Verlag die Rechte nutzen darf.

3.4.3-2 Wie erfolgt die Vergabe von Lizenzen?

Die Vergabe von Lizenzen erfolgt grundsätzlich durch eine vertragliche Vereinbarung (Lizenzvertrag) zwischen dem Lizenzgeber (Urheber oder einem Rechteinhaber) und dem Nutzer (Lizenznehmer). Dem Vertrag ist dann zu entnehmen, welche Nutzungsbefugnisse in welchem Umfang der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt. In der Regel gestattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Herstellungs-, Vertriebs- und/oder Gebrauchslizenzen. Ebenso können die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, so z.B. nach Zahl (z.B. nur eine bestimmte Anzahl von Aufführungen), nach Zeit (z.B. Dauer der Ausstrahlung eines Films im Kino) oder nach Gebiet (vgl. Hilty,Urheberrecht, 2011, 267 f.).

3.4.4.1-2 Eine Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Mitarbeiter ein, der deren Internet-Seite mit Beiträgen aus der Rechtsprechung versorgen soll. Hat die Kanzlei Urheberrechte an den Beiträgen, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung dazu getroffen wurde?

Ja und nein. Eine Vereinbarung zur Übertragung der Urheberrechte muss nicht ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Hier kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Einstellung des Mitarbeiters erfolgte – hier in der Erstellung der Internet-Beiträge; die Übertragung der Urheberrechte auf die Kanzlei für die Nutzung der Beiträge auf der Internet-Seite dieser Kanzlei ist damit stillschweigend im Arbeitsvertrag geregelt worden. Aber die Rechte für die anderen Nutzungen bleiben bei dem Mitarbeiter.

3.4.4.1-3 Darf eine Vorgesetzte den Titel eines Artikels, den ein Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hat, nach ihren Wünschen ändern?

Grundsätzlich nein – das Änderungsrecht (Recht auf Werkintegrität) nach Art. 11 Abs. 1 lit. a URG steht dem originären Urheber (also dem Mitarbeiter) allein zu. Es kommt darauf an, ob es sich um eine geringfügige und zumutbare Änderung handelt (z.B. der Vorgesetzte korrigiert nur die Rechtschreibung) – ersetzt der Vorgesetzte aber einfach den Titel des Artikels mit einem von ihm erstellen Titel. Dann kann diese Handlung schon als Eingriff in das (Urheber-)Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters angesehen werden und ist daher nicht mehr zumutbar.

3.4.4.2-1 Darf eine Dozentin Unterlagen, die sie in der Arbeitszeit geschaffen hat, auf ihrem privaten Blog veröffentlichen? Sie untersteht einem kantonalen Gesetz, nach dem alle Rechte an den in Ausübung der Funktion erstellten Werken dem Kanton gehören.

Nein, die Urheberrechte (hier das Recht auf Vervielfältigung und Zugänglichmachen) liegen nicht nur bei der Dozentin sondern, durch die gesetzliche Bestimmung, auch beim Kanton. Sie muss sich zuerst das Einverständnis des Kantons, vertreten durch die ihr vorgesetzten Personen, einholen.

3.4.4.3-2 Darf eine Uni – von Studenten gemachte – Fotos vom Universitätsgebäude auf ihrer Website veröffentlichen? Nach Uni-Reglement müssen Studierende ihre Rechte an Werken, die sie innerhalb des Studiums schaffen, auf die Uni übertragen.

Nein, die Universität hat keine Urheberrechte, amit auch nicht das Recht zur Veröffentlichung (Vervielfältigung und Zugänglichmachen). Sie hätte gemäss ihrem Reglement das Recht nur dann, wenn die Fotos der Studierenden innerhalb des Studiums gemacht worden wären. Darüber lässt sich hier streiten. Dem Zweck nach ist aber eher davon auszugehen, dass nur Werke gemeint sind, die tatsächlich im Rahmen des Studiums entstehen – sind die Fotos eher zufällig und als Freitzeitbeschäftigung der Studierenden entstanden, dann besteht der Zusammenhang mit dem Studium nicht. Die Universität X muss sich zur Veröffentlichung das Einverständnis der Studierenden einholen.

4.1.1-1 In einer Arbeitsgemeinschaft übergibt eine Studentin anderen Studierenden einen von ihr erstellten Aufsatz mit der Bitte, diesen Korrektur zu lesen. Hat die Studentin ihren Aufsatz damit veröffentlicht?

Nein, veröffentlicht ist nach Art. 9 Abs. 3 URG ein Werk erst dann, wenn es ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber ein Kreis von Studierenden, die studienbedingt eng verbunden sind. Diesen Kreis kann die Studentin noch “kontrollieren” Insofern ist der Aufsatz nicht einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG) und damit auch nicht veröffentlicht worden.

4.1.1-2 Liegt eine Erstveröffentlichung vor, wenn ein Student eine von ihm erstellte Hausarbeit in “Facebook” einstellt?

Diese Frage kann leider nicht mit einem konkreten “Ja” oder “Nein” beantwortet werden. In der Tendenz wird man wohl annehmen müssen, dass eine Erstveröffentlichung vorliegt. Massgeblich ist, ob der Student seine Hausarbeit einem grösseren Personenkreis zugänglich macht. Hier sollte jedem bewusst sein, dass Facebook-Nutzer kaum in der Lage sind, die Verbreitung ihrer “Posts” kontrollieren zu können Selbst wenn der Student die Hausarbeit nur einem privaten Kreis (z.B. einer Auswahl seiner “Facebook-Freunde”) zugänglich macht, kann er nicht sicherstellen, dass seine “Facebook-Freunde” die Hausarbeit weiter an einem dem Studenten unbekannten Personenkreis weiter verbreiten.

4.1.3-1 Ein künstlerisch hergestelltes Foto soll digitalisiert werden. Handelt es sich um eine Änderung des Fotos gemäss Art. 11 Abs.1 lit. a URG?

Nein, die reine Digitalisierung ist eine blosse technische Umwandlung und keine Änderung. Allerdings handelt es sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG und darf nicht ohne Einwilligung der Urhebers oder Rechteinhabers vorgenommen werden, es sei den, eine der Schrankenbestimmungen ist einschlägig (z.B. Digitalisierung zum privaten Eigengebrauch).

4.2-1 Wie unterscheiden sich Urheberpersönlichkeitsrecht und Vermögensrecht?

Das Vermögensrecht umfasst das Recht auf die Verwendung des Werkes und kann vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk und kann nicht übertragen werden. Selbst wenn ein Urheber sein Vermögensrecht vollständig auf einen Dritten überträgt, verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht bei ihm und er kann die entsprechenden Rechte aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht geltend machen.

4.2.1-1 Ist der Download eines Textes im Internet eine Vervielfältigung?

Ja, es handelt sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG. Dateien werden im Internet abgerufen und auf dem Computer gespeichert. Damit ist auf dem Computer eine Kopie (=Vervielfältigung) der Datei hergestellt worden. Die Vervielfältigung findet zwar in der Regel nur vorübergehend statt, indem z.B. die Daten beim Downloaden auf den Arbeitsspeicher des Computers übertragen (kopiert) und nach Verlassen der Website wieder gelöscht werden. Genausogut können die Dateien aber auch so gespeichert werden, dass sie später wieder abrufbar sind. In dem Zusammenhang regelt die Vorschrift aus Art. 24 a URG die Zulässigkeit von vorübergehenden Vervielfältigungen.

4.2.2-11 Müssen Bibliotheken eine Vergütung nach Art. 13 Abs. 1 URG zahlen und wenn ja, an wen?

Bibliotheken sind gemäss Art. 13 Abs. 1 URG vergütungspflichtig, wenn sie für die Ausleihe Entgelte verlangen. Was genau unter einem Entgelt verstanden wird, regeln Ziff. 1.3. 1.3. und 1.4. Gemeinsamer Tarif 6a, Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken. Dieser ist zwischen der Verwertungsgesellschaft ProLitteris und den Bibliotheken abgeschlossen. Sofern Bibliotheken für die Ausleihe Entgelte erheben, müssen sie die Vergütung gemäss Art. 13 Abs. 1 URG. an ProLitteris leisten. Die Vergütung für Bücher beträgt 9 % der von den Benutzern bezahlten Entgelte (vgl. Ziff. 4.1 lit. c. GT 6a).

4.2.2-3 Darf ein Foto, welches eine Urheberin einem Dritten mit dem Vermerk “nicht zur weiteren Verwendung” schenkt durch den Dritten wieder verkauft werden?

Grundsätzlich ist ein solcher Vermerk auf einem Werkexemplar wegen des Erschöpfungsgrundsatzes und den Schrankenbestimmungen unerheblich. Etwas anderes ergibt sich, wenn das Foto noch nicht durch den Urheber erstveröffentlicht wurde und der Urheber das Foto ausdrücklich mit der Auflage schenkt, das Foto nicht weiter zu verbreiten. Denn nur allein dem Urheber gebührt das Recht der Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG); dieses ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht und wird vom Erschöpfungsgrundsatz nicht berührt (vgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 12 N. 9a und 10).

4.2.2-9 Gibt es Ausnahmen der Regelung nach Art. 13 Abs. 1 URG, also Vermietungen ohne Vergütungspflicht an den Urheber bzw. die Verwertungsgesellschaften?

Ja, diese sind in Art. 13 Abs. 2 URG geregelt. Hiernach muss keine Vergütung geleistet werden bei:

4.2.3-1 Hat der Urheber eines Videos oder eines Fotos das Recht, dieses in einem Internet-Portal hochzuladen?

Ja das ist sein ausschliessliches Recht, er darf gemäss Art. 10 Abs. 2 lit c. URG sein Werk wahrnehmbar bzw. zugänglich machen, dass Personen jederzeit und jederorts dazu Zugang haben. Das kann auch in einem Upload von Dateien (hier das Video oder das Foto) geschehen. Gleichzeitig liegt aber auch eine Vervielfältigungshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a URG vor, da in der Regel das Video oder das Foto auch auf einem Server gespeichert wird. Auch das ist dem Urheber erlaubt.

4.2.4-3 Dürfen Gastronomiebetriebe im Hintergrund ohne Weiteres Radiomusik als Hintergrundmusik ablaufen oder darf ein Hotel z.B. in seinem Empfangsbereich Fernsehsendungen laufen lassen?

Nein, denn es handelt sich um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Radio-oder TV-Sendung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Der Lokal-bzw. der Hotelbesitzer muss sich wegen Art. 22 Abs. 1 URG the restaurant or hotel owner has to contact a an eine Verwertungsgesellschaft wenden – das ist im Fall von Hintergrundmusik oder -fernsehen die SUISA – Zulässigkeit und Vergütung regelt dann der Gemeinsame Tarif 3a (Achtung: Gültigkeitsdauer bis 31.12.2016, neuer Tarif hängig, nähere Angaben unter www.eschk.admin.ch).

5.1.1-1 Was heisst “kollektive Verwertung”?

Eine kollektive Verwertung liegt vor, wenn nicht der einzelne Urheber oder Rechteinhaber sein Werk individuell verwertet, sondern die Verwertung durch die Verwertungsgesellschaften (VG) kollektiv vorgenommen wird. Einerseits werden kollektiv für alle Urheber und Rechteinhaber deren Rechte wahrgenommen, andererseits für alle entsprechenden Nutzungen, die Vergütungen kollektiv eingezogen. Beispiel für eine kollektive Verwertung ist die Verwertung für Vervielfältigungen im Rahmen des Eigengebrauchs (Art. 19 i.V.m. Art. 20 URG konkretisiert durch Gemeinsame Tarife 8 & 9).

5.10.5-1 Ist die Höhe der im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung vorgesehenen Vergütungen verhandelbar?

Ja… und nein! Der auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 URG beruhende Vergütungsanspruch kann von den durch das IGE zugelassenen Gesellschaften ausgeübt werden. Die Verwertung untersteht der Aufsicht des Bundes. Die Höhe der Vergütungen ist im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung festgehalten, der von der ProLitteris verwaltet wird. Die ProLitteris vertritt in diesem Zusammenhang auch die übrigen Verwertungsgesellschaften. ProLitteris muss mit den Dachverbänden des Bildungswesens über den Gemeinsamen Tarif 7 verhandeln und das Ergebnis dann der eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 URG). Sobald der Tarif rechtskräftig genehmigt ist, ist er für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Damit ist er verbindlich und die Schulen können die Höhe der vorgesehenen Vergütungen nicht länger in Frage stellen oder andere Bedingungen erhalten. Im Gegenzug erhalten sie aber sämtliche Rechte aus einer Hand und ohne übermässige Komplikationen.

5.10.5-2 Wie steht es mit der Höhe der von der SUISA verlangten Vergütungen, um Musik im Internet zur Verfügung zu stellen?

Die Verwertung des Rechts, Musik im Internet on demand zur Verfügung zu stellen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c in fine URG) unterliegt keiner Aufsicht seitens des Bundes. Auf diesem Gebiet gelten für die SUISA die Gesetze von Angebot und Nachfrage sowie der Konkurrenz. Dies bedeutet, dass sie nicht für sämtliche Musik-Werke die Rechte verwertet. Potenzielle Nutzer müssen somit zunächst Nachforschungen unternehmen, um herauszufinden, wo sie die erforderlichen Lizenzen erhalten können. Sofern die SUISA zuständig ist, werden die Vergütungen nicht mittels bindender Tarife festgelegt, sondern ganz einfach im Rahmen von privatrechtlichen Lizenzen. Die SUISA stellt bei ihren Vergütungsforderungen auf diese Lizenzen ab, grundsätzlich aber gilt die Vertragsfreiheit. Der Nutzer und die SUISA können die Höhe der Vergütung frei absprechen und an spezifische Gegebenheiten anpassen. Auf diesem Gebiet ist die Freiheit daher grösser als bei staatlicher Aufsicht. Der Prozess zum Erwerb von Rechten ist dagegen komplizierter.

5.11-1 Ist es einem Reporter erlaubt in seinem Kulturblog ein ganzes Buch, welches Teil einer Büchermesse ist, zu posten?

Nein. Im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse wahrgenommene Werke dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden. Die Wiedergabe des Buches selbst z.B. das Foto des Covers oder der gesamte Text oder Textausschnitte ist durch Art. 28 URG nicht erlaubt. Wenn das Werk anlässlich der Büchermesse wahrgenommen wird und z.B. ein Foto von der Büchermesse auch das Buch zeigt, darf das Foto gemäss Art. 28 URG gepostet werden.

5.11-2 Ist es erlaubt, ein Kunstwerk welches Gegenstand einer Ausstellung ist, welche in drei Monaten startet, auf einem Kulturblog eines Journalisten wiederzugeben?

Es kommt darauf an. Das Berichterstattungsrecht nach Art. 28 Abs. 1 URG gilt nur für aktuelle Ereignisse, also Ereignisse, die gerade abgeschlossen oder gerade beendet sind. Die Situation könnte anders sein, wenn es etwas Neues an diesem zukünftigen Ereignis gibt, das es “aktuell” macht, zum Beispiel die Organisationsphase. Dennoch können nur Werke, die in dieser Phase wahrgenommen werden, unter dem Berichterstattungsrecht wiedergegeben werden.

5.11-3 Vor zwei Tagen fand der offizielle Uni-Grillier-Event für Mitarbeitende statt. Ich möchte in meinem Blog über den Event berichten. Kann ich dazu einige Videos von lokalen Informationswebseiten verwenden, welche über den Event berichten?

Grundsätzlich ja. Es ist erlaubt Auszüge von Videos lokaler Informationsseiten für die Berichterstattung über den Universitätsanlass zu verwenden, vorausgesetzt der Event ist noch aktuell und von Interesse für die Öffentlichkeit. Weiter ist die Quelle und der Urheber oder die Urheberin anzugeben und die Auszüge von den Videos müssen als solche erkennbar sein.

5.2.1-2 Welche Bereiche gelten als “persönliche Bereiche” beim privaten Eigengebrauch?

Als persönlicher Bereich gilt die schützenswerte Privatsphäre. Nicht entscheidend ist der Ort der Handlung, sondern der persönliche Kontext. Sobald die Handlung im öffentlichen Raum stattfindet, fällt sie nicht mehr unter den persönlichen Bereich.

  • Beispiele für persönlichen Bereich: Musizieren zu Hause, auch bei offenem Fenster und der Möglichkeit, dass weitere Personen die Musik hören können
  • Beispiel für nicht mehr im persönlichen Bereich: Strassenmusik.

5.2.1-5 Zählen meine Arbeitskollegen oder meine Studienkollegen zum “persönlichen Bereich” im Sinne des privaten Eigengebrauchs?

Grundsätzlich nein, da der “persönliche Bereich” auch eine enge persönliche Beziehung der betroffenen Personen zueinander erfordert. Das ist bei Arbeitskollegen oder Studienkollegen nicht der Fall. Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn sich bestimmte Arbeitskollegen oder Studienkollegen – mehr als im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis üblich – sehr nahe stehen (z.B. unter einer Gruppe von 2-3 Studenten entwickelt sich eine enge Freundschaft; zwei Studenten ziehen zusammen in eine Wohngemeinschaft).

5.2.1-6 Darf ich veröffentlichte Werke wie z.B. das in der Bibliothek ausgeliehene Buch “Harry Potter und die Kammer des Schreckens” für meinen privaten Gebrauch kopieren?

Ja, für den rein privaten Gebrauch (privater Eigengebrauch, für sich selber und für nahe stehende Personen wie Freunde und Verwandte) dürfen veröffentlichte Werke kopiert werden. Eine Einwilligung des Urhebers ist dazu nicht erforderlich. Sofern die Kopie mit privaten Vervielfältigungswerkzeugen hergestellt wird, dürfen auch ganze Werke kopiert werden.

5.2.1-9 Was heisst vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit a URG bzw. was heisst unvollständige Kopie?

Nach zwei kantonalen Gerichtsentscheiden ist unter unvollständig max. ¾ eines Werkes (Zivilgericht Basel-Stadt vom 19.06.2002 in sic! 2003, 217) bzw. max. 90% des im Handel erhältlichen Werkes (Appellationshof Bern vom 21. Mai 2001 in sic! 2001, 613) zu verstehen.

⇒ Ausnahme bei Verwendungen für den Eigengebrauch:

  • Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopie erlaubt (Gemeinsame Tarife 7, 8 & 9).

Ausnahme bei Verwendungen für den schulischen Eigengebrauch:

(siehe auch allgemein zu den Gemeinsamen Tarifen).

5.2.2-1 Damit sich jemand auf den schulischen Eigengebrauch berufen kann, muss ein “schulischer Kontext bzw. eine schulische Nutzung” gegeben sein. Wann liegt das vor?

Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Sondern dazu gehört jede Veranstaltung im Bildungskontext, insbesondere klassenübergreifende Vermittlungsformen, Projektunterricht, Vorlesungen, Seminare. Ebenso dazu zählen das Erledigen der Aufgaben zuhause, der( Online-)Fernunterricht, die Nutzung einer Online-Plattform der Bildungseinrichtung. Der “schulische Kontex oder die schulische Nutzung” liegt aber nur dann vor, wenn jemand für diese Veranstaltungen ein Werk verwendet, damit der Unterrichts- oder Lernzweck erfüllt wird. Und auch dieser “jemand” muss nicht zwingend ein Lehrer sein. Nach dem Gemeinsamen Tarif GT 7 zur schulischen Nutzung zählen auch Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, Lehrbeauftragte – jeweils aller Schulstufen, sowohl öffentlicher als auch privater Bildungseinrichtungen – Mitarbeitende der Schulen und Lehrinstitutionen, Assistierende, wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeitende dazu, ebenfalls die zu den Bildungseinrichtungen gehörenden Bibliotheken.

5.2.2-10 Darf ein Archiv Zeitungsartikel zu bestimmten Themen sammeln und den Nutzern (analog und digital) zur Verfügung stellen? Und wann fällt diese Nutzung unter die Gemeinsamen Tarife 7?

Ja, ein Archiv darf Zeitungsartikel sammeln, wenn sich das Archiv entweder auf den schulischen oder den betrieblichen Eigenbedarf berufen kann.
Auf den schulischen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) bzw. die GT 7 kann sich das Archiv beziehen, wenn es Teil einer Bildungseinrichtung ist. Diesfalls kann das Archiv die Zeitungsartikelsammlung sowohl analog wie auch digital den Angehörigen der betreffenden Bildungseinrichtung zur Verfügung stellen. Achtung: das Onlinestellen der Sammlung muss dabei aber auf einer passwortgeschützten Plattform erfolgen; das freie Zugänglichmachen im Internet ist nicht erlaubt.
Für seine interne Dokumentation und Information kann sich das Archiv auf den betrieblichen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). beziehen. In diesem Fall kann das Archiv die Sammlung ebenfalls analog oder digital zur Verfügung stellen, allerdings ausschliesslich intern für seine Mitarbeitenden.
In beiden Fällen des Eigengebrauchs dürfen ganze Zeitungsartikel vervielfältigt werden, ausser ein bestimmter Artikel ist ist nicht in einer Zeitschrift erschienen, sondern ausschliesslich einzeln online erwerbbar. Dann gilt dieser einzelne Artikel als sog. Verkaufseinheit und darf nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nur unvollständig kopiert werden .

5.2.2-4 Darf eine Schulbibliothek im Fernsehen Filme aufnehmen und diese in der Bibliothek zur Nutzung zur Verfügung stellen?

Nach dem Gemeinsamen Tarif 7 Ziff. 7.4. dürfen im Rahmen des schulischen Eigengebrauchs ganze Radio- und Fernsehsendungen – sofern Radio oder TV einzige Quellen sind, also keine CDs oder DVDs mit den entsprechenden Sendungen im Handel erhältlich sind – auf einer schulinternen und passwortgeschützten Plattform abgespeichert und archiviert und diese anschliessend den angehörigen der Bildungseinrichtung zugänglich gemacht werden. (vgl. auch Merkblatt “Netzbasierte Nutzung von ganzen Radio- und TV Sendungen durch Schulen”).

5.2.2-5 Darf die Mediathek einer Musikschule vollständige Kopien von CDs und DVDs herstellen und diese den Dozenten und Studierenden ausleihen?

Nein, ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers dürfen CDs und DVDs nur unvollständig für den schulischen Eigengebrauch kopiert werden (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG). Ausschnitte sind dagegen zulässig.

Anders ist es beim privaten Eigengebrauch, hier ist die vollständige Kopie von CDs und DVDs zulässig (Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.M. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

⇒ zu beachten: zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände dürfen Bibliotheken und andere öffentlich zugängliche Institutionen Werke (auch vollständig) kopieren, wenn sie damit keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Art. 24 Abs. 1bis URG).

5.2.3-2 Fällt eine Forschergruppe unter den betrieblichen Eigengebrauch?

Ja, eine Forschergruppe kann unter den betrieblichen Eigengebrauch fallen. Entscheidend ist, dass es sich bei der Forschungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG handelt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen kommerziellen Betrieb oder um eine Universität oder eine andere Bildungseinrichtung handelt.

Wenn die Forschungsgruppe unter den betrieblichen Eigengebrauch fällt, dürfen die Mitglieder Vervielfältigungen (gedruckte und digitale) herstellen und diese an die anderen Mitgliedern verteilen.

5.2.5.1-1 Dürfen historische Musiknoten kopiert werden?

Notenwerke, welche durch das Urheberrecht nicht mehr geschützt sind, weil die Urheberin seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, sind gemeinfrei und können beliebig verwendet werden. dem Merkblatt der Verwertungsgesellschaft SUISA ist dies allerdings aufgrund des Wettbewerbsrecht nicht erlaubt. So absolut stimmt das nicht. Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei den zu kopierenden Noten um sog. marktreife Produkte handelt, welche mittels eines technischen Reproduktionsverfahrens und darüber hinaus ohne angemessenen eigenen Aufwand als solche übernommen werden. Die Produkte müssen also ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden können (vgl. BGE 131 III 384. S. 389). Die Verwendung von historischen Musiknoten für den Eigengebraucht oder auch das Kopieren dieser für einen Chor oder ein Orchester ist keine gewerbliche Verwertung und somit immer zulässig.

5.2.5.1-2 Darf ich als Privatperson Musik oder Filme aus einer Internettauschbörse (peer to peer) für meinen privaten Gebrauch herunterladen?

Ja das Downloaden von Werken aus einer Internettauschbörse für den persönlichen privaten Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) ist nach schweizerischem Urheberrecht erlaubt, solange die Werke, welche in der Internettauschbörse angeboten werden, bereits veröffentlicht sind. Unzulässig wäre es, unveröffentlichte Werke herunterzuladen, da der Eigengebrauch nur an veröffentlichten Werken zulässig ist. Unerheblich aus Sicht des Nutzers ist es, ob er aus legaler oder illegaler Quelle downloadet.

Unzulässig, da vom Eigengebrauch (Art. 19 URG) nicht mehr gedeckt, ist aber der Upload von Werken in eine Internettauschbörse, ausser eine solche würde nur innerhalb des privaten Eigengebrauchs genutzt, also unter Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Dabei ist zu beachten, dass viele Filesharing-Programme automatisch parallel Dateien sowohl herunterladen auch hochladen.

5.3.2-1 Darf eine Bibliothek (“gebende Bibliothek”) aus ihrem Bestand ein Buch einer anderen Bibliothek (“nehmende Bibliothek”) aufgrund von Art. 24 Abs. 1bis URG kopieren, so dass diese das Buch in ihren Bestand aufnehmen und ausleihbar machen kann?

Nein, Archivierungs- und Sicherungskopien nach Art. 24 Abs. 1bis URG dürfen die Institutionen nur aus ihrem eigenen Bestand herstellen.

Aber:

  • Die nehmende Bibliothek kann gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 19 2 URG für ihren betriebsinternen Eigengebrauch bei der gebenden Bibliothek eine Kopie eines Buches oder einer DVD anfordern, dabei dürfen aber nur Auszüge aus dem Buch bzw. der DVD vervielfältigt werden (Art. 19 Abs. 3 lit. c URG). Eine Ausleihe an die Bibliotheksnutzer der nehmenden Bibliothek ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Für die einzelne Bibliotheksnutzerin kann die nehmende Bibliothek allerdings auch eine auszugsweise Kopie eines Werkes bei der gebenden Bibliothek anfordern.
  • Wenn das Buch oder die DVD, etc. im Handel nicht mehr erhältlich sind (=vergriffen), können diese Werke für den Eigengebrauch (privater, schulischer oder betrieblicher) vollständig kopiert werden (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)

5.6-3 Darf ich für eine Power-Point-Präsentation mir aus Google einfach ein Bild suchen und dieses ohne Weiteres in meine Präsentation einfügen?

Wenn es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (und das ist in den meisten Fällen so), dann darf das Bild nur mit Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers verwendet werden. Allerdings kann das Bild als sog. “Bildzitat” in die Präsentation eingefügt werden. Dann muss es aber einer Erläuterungs-, Hinweis- oder Veranschaulichungsfunktion dienen, im Umfang vom Zitatzweck gedeckt sein und als Zitat ausgewiesen sein und die Quelle muss angegeben werden (Art. 25 Abs. 2 URG).

5.6-4 Darf ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert werden?

Nein, grundsätzlich dürfen nur veröffentlichte Werke zitiert werden. Allerdings kann im Einzelfall der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliegen, so dass auch das Zitieren eines unveröffentlichten Werkes gerechtfertigt sein kann. Zum Beispiel kann das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung mit historischen Gegebenheiten höherrangig gewertet werden, als das Interesse des Urhebers, sein Werk nicht veröffentlichen zu wollen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.12.1999 – 1 BvR 1611/99 in ZUM 2000, 316).

5.7-1 Was ist ein “verwaistes Werk” gemäss Art. 22b URG?

“Verwaiste Werke” sind Werke auf Tonträger (z.B. Musik auf CDs, Schallplatten usw.) oder Tonbildträger (z.B. Video auf VHS, DVD usw), welche mindestens vor zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden und Bestand eines öffentlich zugänglichen Archivs oder Archivbestand von Sendeunternehmen ist und deren Urheber oder Rechteinhaberinnen unbekannt oder unauffindbar ist.

5.7-2 Ich habe im Internet ein Bild gefunden, welches ich auf meinem Blog posten möchte. Ich kann nicht erkennen wer der Urheber des Bildes ist. Ist das ein verwaistes Werk nach Art. 22b URG?

Nein, das gefundene Bild ist kein “verwaistes Werk”. Nicht jedes Werk mit unbekannten Urhebern ist ein “verwaistes Werk” im rechtlichen Sinne. Erstens muss das Werk auf einem Tonträger oder Tonbildträger enthalten sein. Zweitens muss das Werk Bestandteil eines öffentlich zugänglichen Archivs oder des Archivs eines Sendeunternehmen sein. Bevor der Autor des Werks als unbekannt oder unauffindbar gilt, muss Nachforschung betrieben werden. Vor der Nutzung eines “verwaisten Werkes” ohne Zustimmung des unauffindbaren oder unbekannten Rechteinhabers, muss die nutzende Person das Nutzungsvorhaben der zuständigen Verwertungsgesellschaft melden und die entsprechenden Gebühren bezahlen. Im vorliegenden Fall ist das gefundene Bild kein Bestandteil eines öffentlich zugänglichen Archivs oder Archivbestand eines Sendeunternehmens. Aus diesem Grund gilt das Bild nicht als “verwaistes Werk” und kann nicht gestützt auf diese Schrankenbestimmung verwendet werden.

5.8-1 Ist es erlaubt einem Musikvideo Untertitel hinzuzufügen und dieses auf Youtube hochzuladen, um das Werk für taube oder hörgeschädigte Menschen wahrnehmbar zu machen?

Nein, dies von Art. 24c URG nicht erfasst. Werke dürfen in eine Form gebracht werden, welche für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar ist. Diese Werke dürfen aber nur ohne Gewinnzweck im Handel angeboten werden und ausschliesslich zum Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen. Wird das Werk auf Youtube hochgeladen, haben alle Menschen zugang zu dem Werk. Dies ist nach Art. 24c URG nicht erlaubt.

5.8-3 Darf ich Bücher in Braille-Schrift transferieren, ohne die Einwilligung der Urheberrechtsinhaberin und diese verkaufen?

Im Rahmen von Art. 24c URG ist erlaubt Bücher in Braille-Schrift herzustellen und zu verbreiten, um diese Werke sehbehinderten oder blinden Menschen wahrnehmbar zu machen. Die Verbreitung darf aber keinen Gewinn erzielen, die Einnahmen dürfen nur die Ausgaben decken und nur an sehbehinderte oder blinde Menschen erfolgen. Weiter darf das Werk nicht bereits in einer Form erhältlich sein, welche durch sehbehinderte oder blinde Menschen angemessen wahrgenommen werden kann.

6.1.1-4 Wer ist berechtigt, ein Feststellungsbegehren zu stellen?

In erster Linie der Urheber, ferner andere Rechteinhaber (z. B. Verlage oder Personen, die über eine ausschliessliche Lizenz verfügen, sofern der Lizenzvertrag eine solche nicht ausschliesst) und in der Regel sämtliche Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben. Dabei kann es sich um natürliche oder um juristische Personen (z.B. eine Gesellschaft) handeln.

6.1.1-6 Was bedeutet: „Eine Feststellungsklage ist subsidiär zu anderen, spezifischeren Klagemöglichkeiten“?

Die Aussage, dass Feststellungsklage subsidiär zu anderen, spezifischeren Klagen erfolgt, bedeutet, dass das Opfer einer Urheberrechtsverletzung vom Gericht die einfache Feststellung des Rechtsverhältnis nur dann verlangen kann, wenn gegenüber der Person, die die Rechte verletzt, keine spezifischeren Ansprüche geltend gemacht werden können. Kann etwa eine Beseitigungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) eingereicht werden, dann überwiegt das Interesse an einer solchen über die reine Feststellung des Bestehens einer Rechtsverletzung.

6.1.2-2 Zu welchem Zeitpunkt kann ich das Gericht anrufen, wenn ich vermute, dass mir eine Verletzung meiner Urheberrechte droht?

Um das Gerichts anzurufen, bedarf es einer drohenden Rechtsverletzung. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln (eine blosse, abstrakte Annahme einer Rechtsverletzung reicht nicht aus). Die Gefahr muss aktuell vorhanden sein (und zum Zeitpunkt des Urteils immer noch vorliegen).

Die Gefahr besteht auch dann, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsverletzung bevorsteht.

6.1.4-2 Kann ein Rechteinhaber mehr Rechte geltend machen als jene, die ihm übertragen wurden?

Der Inhaber der Urheberrechte kann nicht mehr Rechte geltend machen (ausüben) als jene, die ihm der Urheber übertragen hat. Hat der Urheber beispielsweise einem Verlag das Recht übertragen, einen Artikel ausschliesslich in einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen, kann der Verlag keine Rechtsverletzung geltend machen, wenn der Urheber danach beschliesst, die Rechte für die Publikation des gleichen Artikels an eine Online-Zeitschrift zu übertragen.

6.1.4-8 Was muss ich im Klagebegehren fordern, um sicherzugehen, dass die Person, die meine Rechte verletzt hat, sich auch tatsächlich und in nützlicher Frist an die gerichtliche Verfügung hält ?

Um sicherzustellen, dass die gerichtliche Verfügung innert nützlicher Frist umgesetzt wird, sollte gleichzeitig auch beantragt werden, dass das Gericht eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage von Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht. Diese sieht bei Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung eine strafrechtliche Sanktion vor. Stellt das Gericht fest, dass mit der Herstellung von Gegenständen Urheberrechte verletzt wurden, kann es die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände anordnen.

6.1.4-9 Mit welchen zivilrechtlichen Sanktionen ist im Fall einer Urheberrechtsverletzung zu rechnen?

Kumulativ zur Klage auf Unterlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG), Beseitigung (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) und Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG), die auf die Begrenzung/Beseitigung des Schadens abzielen, hat der Kläger zwecks Vergütung des entstandenen Schadens folgende Handlungsmöglichkeiten: Klage auf Schadenersatz (Art. 41 OR), Klage auf Genugtuung (Art. 49 OR) sowie auf Herausgabe eines Gewinns (Art. 62 Abs. 2 URG).

6.2.1-1 Macht man sich schadensersatzpflichtig, wenn DVDs eines neuen Films verliehen werden, wenn dieser neue Film noch nicht im Kino läuft oder erstmalig im Kino läuft?

Ja, der Verleih von DVDs ist nicht zulässig, wenn ein neuer Film noch nicht im Kino läuft oder gerade im Kino läuft (Verletzung von Art. 12 Abs. 1 URG). Es handelt sich somit um ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten. Es besteht ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden durch Einnahmeausfällen und der widerrechtlichen Handlung, dem gegen Art. 12 Abs. 1bis URG verstossenden Verleih von DVDs (4A 142/2007 vom 26. September 2007).

6.3-1 Wozu gibt es vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen?

Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG) dienen dem vorläufigen Schutz in einem Rechtsstreit. Das Gesetz sieht vor, dass vor einem Verfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden können, um einen Schaden festzustellen und sein Ausmass zu ermitteln (Untersuchung durch Sachverständige, Anfordern von Informationen usw.) oder um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und damit den erlittenen Schaden zu begrenzen (Beschlagnahmung von rechtsverletzenden Exemplaren und des Materials, das zu ihrer Herstellung dient). Vorsorgliche Massnahmen können insbesondere beantragt werden, um Beweise zu sichern, um die Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände zu ermitteln, um den bestehenden Zustand zu sichern oder zur vorläufigen vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

6.3-2 Was kann Gegenstand eines Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sein?

Um Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann namentlich ersucht werden zwecks:

  • Beschlagnahmung von Werkexemplaren;
  • Untersuchung durch einen Sachverständigen;
  • Gesuch um Bestandesaufnahme;
  • Sammeln von Informationen und Auskünften im Hinblick auf die Ermittlung der Herkunft, der Menge und der Empfänger der gefälschten Ware;
  • Verhinderung der Verwendung, Herstellung, Einmischung in den Handel mit gefälschten Werken;
  • Beschlagnahmung von gefälschten Exemplaren und des Herstellungsmaterials.

6.3-4 Welche Beweismittel verlangt das Gesetz bei Urheberrechtsverletzungen?

Bei vorsorglichen Massnahmen wird insbesondere zwischen dem Hauptverfahren und dem summarischen Verfahren unterschieden. Im Hauptverfahren muss der Kläger seine Ansprüche vollständig mit Beweismitteln belegen. Im summarischen Verfahren reicht es aus, wenn der Kläger seine Ansprüche glaubhaft machen kann. In beiden Fällen reicht eine blosse Erklärung der geschädigten Partei nicht aus.

Im summarischen Verfahren sind die Beweise in der Regel durch Urkunde zu erbringen.

In diesem spezifischen Verfahren sind auch andere Beweismittel zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

6.3-5 Wie kann ich die Tatsachen und Folgen glaubhaft machen?

Die Tatsachen und Folgen müssen dem Gericht durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. Spontane schriftliche Zeugenaussagen oder private Gutachten können zwar herangezogen werden, um Ansprüche glaubhaft zu machen, sie müssen aber anschliessend vertieft geprüft werden.

6.3-7 Welche Fristen muss ich einhalten, wenn ich einen Anspruch in einem Hauptverfahren geltend machen will?

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das summarische Verfahren ausschliesslich auf die Inanspruchnahme einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO abzielt.

6.4-1 Was ist das Dispositiv eines Urteils?

Beim Dispositiv eines Urteils andelt es sich um den letzten Teil des Urteils, das den Entscheid als solchen enthält, ohne die Begründung und die Erwägungen, die in der Regel vorher aufgeführt sind. Im konkreten hält das Dispositiv fest, ob das Gericht eine Gutheissung, eine Abweisung oder allenfalls Gründe für eine Erledigung des Verfahrens entschieden hat, wer welche Kosten zu tragen hat und welche Möglichkeiten bestehen, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen.

6.4-3 Müssen die Kosten für die Veröffentlichung eines Urteils automatisch von der unterlegenen Partei bezahlt werden?

Nein, die unterlegene Partei muss ausdrücklich zur Übernahme der Kosten für die Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden. Das Gericht tut dies nicht von Amtes wegen.

Das Gericht bestimmt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit über den Umfang der Veröffentlichung. Die Kosten für die Veröffentlichung des Urteils können der Gegenpartei als Entschädigung an den Kläger auferlegt werden. Auf jeden Fall aber muss die Partei, die die Urteilsveröffentlichung beantragt, die Kosten bevorschussen.

6.4-4 In welcher Form und in welchem Umfang wird ein Urteil veröffentlicht?

Die Veröffentlichung des Urteils kann in allen Medien oder in den zum Werk gehörenden Medien (im Anhang) beantragt werden. Veröffentlicht werden normalerweise ausschliesslich das Urteil, insbesondere das Dispositiv.

Angesichts der Rufschädigung, die mit der effektiven Veröffentlichung des Urteils einhergeht, darf die gerichtliche Anordnung nicht übertreten werden.

6.5.1-1 Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man ohne Einwilligung einen Schwarzweissfilm kolorisiert und ausstrahlt?

Da es ist nicht zulässig ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers einen Schwarzweissfilm zu kolorisieren und ihn auszustrahlen, liegt ein Verstoss gegen ausschliessliche Urheberrechte des Rechteinhabers vor (Art. 11 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. d URG). Auf Antrag des in seinen Rechten verletzten Urheber kann das Gericht in einem solchen Fall gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. c URGbzw. lit. h URGeine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen.

Zusätzlich sind auch weitere, zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Klage auf Schadenersatz) möglich.

6.5.1-10 Welche Strafe ist bei einer gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung vorgesehen?

Wer eine Tat gewerbsmässig, begeht, wird von Amtes wegen verfolgt Offizialdelikt (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 2 URG).). Bei derartigen Verstössen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die Handlungen sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

6.5.1-11 Was muss ich unternehmen, wenn ich eine Urheberrechtsverletzung begangen habe?

Es ist im Interesse der Person, die gegen ein Urheberrecht verstossen hat, sich mit der geschädigten Person auf dem zivilen Weg zu einigen, damit letztere von einem Strafantrag absieht oder einen bereits eingereichten Strafantrag zurückzieht. Das Ziel einer solchen Einigung besteht darin, dass die geschädigte Person als Gegenleistung für eine Entschädigungszahlung von einer Zivilklage oder einem Strafantrag absieht oder einen bereits eingereichten Strafantrag zurückzieht.

6.5.1-12 Wann handelt jemand gewerbsmässig?

Ob ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt, ist abhängig von der Zeit und den Mitteln, die für die strafbaren Handlungen aufgewendet werden, von der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, von den angestrebten oder erzielten Einnahmen und davon, ob die strafbare Handlung beruflich oder auch nebenberuflich begangen wird. Die rechtswidrig handelnde Person muss relativ regelmässige Einnahmen anstreben, die massgeblich zur Finanzierung ihres Lebensstils beitragen und damit gewissermassen in die Kriminalität abgerutscht sein (vgl. BGEer 129 IV 253). 4 253 – in French).

6.5.1-13 Wann wird ein Verstoss gegen das Urheberrecht von Amtes wegen verfolgt?

Die in Art. 67 Abs. 1 URG genannten Urheberrechtsverletzungen werden von Amtes wegen verfolgt wenn sie gewerbsmässig begangen werden (Art. 67 Abs. 2 URG). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde leitet somit sofort ein Verfahren ein, sobald ihr ein Verstoss bekannt ist, ohne eine allfällige Klage der geschädigten Person abzuwarten. Handelt jemand gewerbsmässig, so liegt in der Tat ein schwerwiegenderes Delikt vor, das eine Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigt.

6.5.1-3 In welchem Fall liegt eine Verletzung der Urheberrechte vor?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Person ausserhalb der gesetzlichen Ausnahmen und ohne Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 67 Abs. 1 URG):

  • ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
  • ein Werk veröffentlicht;
  • ein Werk ändert;
  • ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
  • auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
  • Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
  • ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
  • ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
  • ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
  • ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
  • sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
  • ein Computerprogramm vermietet.

6.5.1-4 Wann spricht man von Vorsatz?

Vorsatz liegt vor, wenn eine Person direktvorsätzlich oder eventualvorsätzlich gegen ein Recht verstösst mit der Absicht, jemandem zu schaden. Von einem direkten Vorsatz spricht man, wenn der Täter sich sicher ist, dass der Deliktserfolg eintritt und er diesen auch anstrebt (Vorsatz bedeutet willentlich und wissentlich handeln). Eventualvorsätzlich handelt dagegen, wer den Deliktserfolg für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.

6.5.1-6 Welche Frist gilt für die Einreichung eines Strafantrags?

Für die Einreichung eines Strafantrags gilt eine Frist von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person die Täterschaft bekannt ist. enn die Identität des Täters unbekannt ist, kann zwecks Wahrung der Fristen Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Die geschädigte Person muss folglich relativ rasch reagieren, wenn sie über die Umstände einer Verletzung ihrer Rechte in Kenntnis gesetzt wurde.

6.5.1-7 Gegen wen kann Strafantrag gestellt werden?

Wurde der Verstoss von mehreren Personen begangen, wird der Strafantrag gegen alle an der Tat Beteiligten gestellt. Wird Strafantrag gegen eine einzige Person gestellt, so sind alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen.

6.5.1-8 Kann ein Strafantrag zurückgezogen werden?

Ja, der Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rückzug eines Strafantrags gegenüber einer Person für alle Beschuldigten gilt. Der Rückzug einer Anzeige ist endgültig; es kann keine erneute Anzeige erstattet werden.

6.5.2-1 Mache ich mich bei Unterlassung der Quellenangabe strafbar?

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die benutzte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft (Art. 68 URG). Die Unterlassung der Quellenangabe ist ausschliesslich auf Antrag strafbar und beinhaltet aufgrund ihres Schweregrades einzig eine Busse, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat.

Im akademischen und im Forschungsumfeld stellt die Unterlassung der Quellenangabe einen Verstoss gegen die gute wissenschaftliche Praxis dar. Disziplinarmassnahmen sind eine mögliche Folge eines solchen Verstosses.

6.5.3-1 Kann ein Werk, mit dem eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, eingezogen werden?

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, eingezogen werden können, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Es können sowohl die gefälschte Werkexemplare als auch das für die Herstellung unrechtmässiger Vervielfältigungen verwendete Material eingezogen werden.

7.4.1.1-1 Ich habe im Internet ein Werk gefunden und will dieses mit Erlaubnis der Herausgeber auf Facebook veröffentlichen. Muss ich auch den Namen der Urhebenden nennen? Es gibt keine besonderen rechtlichen Regelungen für soziale Medien. Der oder die Urhebende hat also auch hier Anspruch auf die Urheberschaft an seinem oder ihrem Werk.

Urhebende sind zu nennen, sofern sie sich nicht für die Anonymität entschieden haben. Wenn das Werk im Rahmen eines Zitats verwendet wird, sind Nachforschungen erforderlich, um die betreffende Quelle korrekt anzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn eine korrekte wissenschaftliche Praxis gefragt ist.

7.4.1.2-1 Ich habe Fan Fiction geschrieben, welche das Universum und die Codes meines Lieblingskünstlers oder meiner Lieblingskünstlerin übernimmt. Darf ich diese Fan Fiction in den sozialen Netzen veröffentlichen?

Im Allgemeinen handelt es sich bei Fan Fiction um abgeleitete Werke (sog. Werke zweiter Hand). Obwohl abgeleitete Werke eigenständig urheberrechtlichen Schutz geniessen, verbleiben die Rechte am (vor)bestehenden Werk bei seinen Urhebenden. Dieser oder diese kann bzw. können somit gegen die Veröffentlichung des abgeleiteten Werks vorgehen. Vor einer Veröffentlichung von Fan Fiction in den sozialen Medien muss daher eine Genehmigung für das (vor)bestehende Werk eingeholt werden.

7.4.1.2-2 Ich habe ein Bild retouchiert, das ich auf Flickr gefunden habe: Inwieweit darf ich das Ergebnis veröffentlichen?

Der oder die Urhebende hat das alleinige Recht, Überarbeitungen seines oder ihres Werks zu gestatten bzw. zu verbieten. Der Umfang solcher Überarbeitungen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Somit ist eine Genehmigung des oder der Urhebenden erforderlich, selbst wenn Sie der Meinung sein sollten, dass Sie nur kleine Details überarbeitet haben, die das Foto wesentlich verschönern. Zahlreiche Nutzende von Flicker haben ihre Werke allerdings Creative Commons-Lizenzen unterstellt. Das Kürzel ND (NoDerivs) zeigt in diesem Zusammenhang an, dass Überarbeitungen des betreffenden Werks nicht gestattet sind. Wenn der oder die Urhebende ein Werk nicht mit diesem Kürzel versehen hat, kann das retouchierte Bild gemäss den Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden.

7.4.1.3-1 Ich arbeite an einem Buch über soziale Medien. Nun hat jemand ohne mein Wissen die ersten Kapitel dieses Buchs veröffentlicht. Gilt mein Werk damit als veröffentlicht?

Gemäss Artikel 9 Abs. 3 URG haben die Urhebenden jeweils die Veröffentlichung zu veranlassen. Es liegt ein Verstoss gegen diese Gesetzesbestimmung vor, wenn Teile eines Werks ohne Wissen des oder der Urhebenden veröffentlicht werden, sofern es sich bei diesen Teilen um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Über diesen Verstoss hinaus gilt das Werk nicht als veröffentlicht, wenn Sie Ihr Einverständnis nicht gegeben haben

7.4.1.3-2 Einigen meiner Facebook-Freunde und Freundinnen habe ich einen von mir verfassten Artikel übermittelt. Habe ich damit mein Werk veröffentlicht?

Ein Werk gilt als veröffentlicht, wenn der oder die Urhebende die Kontrolle über den Empfängerkreis verliert. Ein Werk, das der oder die Urhebende ohne Zugriffsbeschränkungen auf seine Homepage gestellt hat, kann als veröffentlichtes Werk gelten. Wenn es sich aber um ausgesuchte Freundinnen und Freunde handelt, lässt sich das Werk als unveröffentlicht einstufen, weil es in einem eng verbundenen Personenkreis verbleibt. Daher ist bei einer anschliessenden Veröffentlichung das Einverständnis des oder der Urhebenden einzuholen.

7.4.1.3-3: Einer meiner Freunde ist ein Hobbyfotograf. Er hat mir einige Bilder zukommen lassen Er ist begabt, aber schüchtern. Deswegen möchte ich diese Bilder als eine Art «Hilfestellung» in soziale Medien einstellen. Darf ich das?

enn der Urheber Ihnen gegenüber kein Einverständnis erteilt hat, liegt ein Verstoss gegen sein Recht auf Veröffentlichung vor. Ein solcher Verstoss ist laut Artikel 67 URG strafbar. Ferner stellt dieses Vorgehen auch einen Verstoss gegen die Vermögensrechte dar.

7.4.2.1-1: Ich digitalisiere ein Werk, um es meinem Freundeskreis auf WhatsApp zur Verfügung zu stellen: Handelt es sich hierbei um eine Vervielfältigung?

Ja, der Träger ist nicht massgeblich dafür, ob eine Vervielfältigung vorliegt. Das Werk wird einerseits in den Speicher eines Computers kopiert und andererseits in die Netzwerk-Server von WhatsApp. Diese beiden Kopien gelten als Vervielfältigungen. Somit ist zu prüfen, ob Sie Genehmigungen einholen müssen oder ob eine Ausnahmereglung vom Urheberrecht zur Anwendung kommt.

7.4.2.3-1 Ein Kollege von mir hat einen Artikel verfasst. Darf ich diesen Artikel unter einer freien Lizenz auf Wikipedia veröffentlichen?

Nein, der Entscheid für eine Lizenzierung von Wikipedia-Beiträgen unter einer CC-BY-SA-Lizenz liegt ausschliesslich bei den jeweiligen Autoren und Autorinnen. Wenn eine solche Lizenz vorliegt, können die Nutzenden die betreffenden Werke teilen und überarbeiten, sofern sie ihre Quellen angeben und die Ergebnisse derselben Lizenzart unterstellen Wenn eine Person über ein Exemplar eines Werks verfügt, darf sie die alleinigen Rechte des oder der Urhebenden dennoch nicht überschreiten.

7.4.2.3-2 Für meine Schülerinnen und Schüler möchte ich eine WhatsApp-Gruppe einrichten, um die Übermittlung von Unterlagen zu vereinfachen. Mache ich in diesem Fall Werke zugänglich?

Ja, wenn Sie Ihren Schülerinnen und Schülern über WhatsApp ein Werk zukommen lassen, machen Sie dieses Werk für die Empfangenden erfahrbar und somit zugänglich. Wenn das Werk auf das Gerät des oder der Empfangenden kopiert wird, entspricht dies einer Vervielfältigung. Derartige Vervielfältigungen sind allerdings zulässig, sofern es sich um einen privaten Eigengebrauch handelt. Zudem gilt allenfalls die Ausnahmeregelung der Verwendung für den Unterricht.

7.4.2.3-4 Ich möchte einen Inhalt retweeten, mache ich ihn damit zugänglich?

Das hängt von dem betreffenden Inhalt ab. Manche Tweets gelten nicht als Werke im Sinne des URG. Der individuelle Charakter des Inhalts lässt sich bei einem auf 140 Zeichen beschränkten Tweet kaum nachweisen. Dennoch ist Vorsicht angebracht. Zahlreiche Tweets oder Teile von Tweets können als Werke eingestuft werden, insbesondere, wenn sie Dateien wie GIFs, Fotografien oder Videofilme enthalten. In diesen Fällen werden sie durch retweeten zugänglich gemacht.

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