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3.4.1 Übertragung durch Vertrag

Möchten Urheber ihre Rechte vollständig oder nur zum Teil auf Dritte übertragen, so schliessen sie dazu einen Vertrag. Der Vertrag sollte dabei den genauen Inhalt und Umfang der Rechteübertragung festlegen, weil nach Art. 16 Abs. 2 URG  nur das als übertragen gilt, was vereinbart ist. In der Praxis lässt sich das oft nicht genau ermitteln – sei es z.B. deshalb, weil der Vertragsinhalt nicht schriftlich festgehalten wurde oder z.B. deshalb, weil eine oder beide Vertragsparteien Aussagen im Vertrag nicht klar genug geregelt haben. An eine bestimmte Form, z.B. ein schriftlicher Vertragsabschluss, ist ein derartiger Vertrag nämlich nicht gebunden. Mündliche Abreden sind genauso möglich, wie stillschweigende Rechteübertragungen.

Besteht dennoch Unsicherheit darüber, welche Rechte ein Urheber übertragen wollte und auch in welchem Umfang er sie übertragen wollte, dann gelten folgende Auslegungshilfen:

Möchte z.B. eine Journalistin einen Aufsatz in einer Printausgabe einer Tageszeitung veröffentlichen, dann ist das der Vertragszweck und sie überträgt nur das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung in einer Print-Zeitung. Nicht vom Vertragszweck umfasst, ist hingegen die Veröffentlichung des Aufsatzes in einer Online-Version einer Zeitschrift

ZU BEACHTEN

Verträge sollten schriftlich abgeschlossen werden

Urheber eines Werks, die ihre Rechte daran übertragen möchte, sollten aus Klarheits- und Beweisgründen unbedingt immer einen schriftlichen (von beiden Seiten unterschriebenen) Vertrag abschliessen.

FAQ

3.4.1-1 Was muss ich tun, um meine Urheberrechte an Dritte zu übertragen?

Autoren welche alle oder einen Teil ihrer Urheberrechte an Dritte übertragen möchten, müssen einen Vertrag schliessen. Der Vertrag sollte den Inhalt und Umfang der Rechteübertragung genau umschreiben, weil nur die vereinbarten Rechte übertragen werden. Aus Klarheits- und Beweisgründen sollten Autoren immer einen schriftlichen Vertrag mit den Unterschriften beider Parteien abschliessen.

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