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4.1.3-3 Gibt es im Urhebergesetz eine Ausnahme, dass Eigentümer, die nicht Urheber sind, Änderungen an urheberrechtlich geschützten Werken vornehmen dürfen?

Ja, bei Bauwerken, Art. 12 Abs. 3 URG: Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden.. Die Urheber können sich aber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Persönlichkeit verletzt.

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