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Die Einschränkungen bezüglich zulässigem Umfang

Die Einschränkungen bezüglich zulässigem Umfang der Kopien nach Art. 19 Abs. 3 URG bzw. den Gemeinsamen Tarifen sind zu beachten und der Dritte wird für das Vervielfältigen nach Art. 20 URG vergütungspflichtig

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