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Die Verwendung zum schulischen Eigengebrauch ist eine gesetzliche Lizenz

Daher braucht der Nutzer keine Einwilligung zur Nutzung des Werkes. Allerdings muss die Nutzung nach dem GT 7 vergütet werden (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG). Die Vergütung erfolgt dabei pauschal über die Erziehungsdirektorenkonferenz bzw. über die Kantone oder Bildungseinrichtungen.

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