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Gewerbsmässiges Handeln

Ob ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt, ist laut Bundesgericht abhängig von der Zeit und den Mitteln, die für die strafbaren Handlungen aufgewendet werden, von der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, von den angestrebten oder erzielten Einnahmen und davon, ob die strafbare Handlung nach der Art eines Berufs oder nebenberuflich ausgeübt wird. Die rechtswidrig handelnde Person muss relativ regelmässige Einnahmen anstreben, die massgeblich zur Finanzierung ihres Lebensstils beitragen und damit gewissermassen in die Kriminalität abgerutscht sein (vgl. BGE 129 IV 253).

Wer z.B. viel Zeit aufwendet für den Betrieb einer Website, auf der geschützte Werke heruntergeladen werden können, und mit diesem rechtswidrigen Verhalten Einkünfte erzielt, handelt gewerbsmässig (BGE 6B_757/2010 vom 7.2.2011). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

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