[ivory-search id=”8947″ title=”Custom Search Form”]

Grafische Aufzeichnung von Musik (Musiknoten)

Nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. b URG fallen die grafischen Aufzeichnungen von Musiknoten. Sie weisen für sich genommen, von Ausnahmen abgesehen, keinen urheberrechtlichen Schutz auf, sie sind nur die Mitteilungsform der – möglicherweise geschützten – Musik. Im Zusammenhang mit der Vervielfältigung von Musiknoten ist aber zu beachten, dass sofern die Musik selber urheberrechtlich geschützt ist, die entsprechenden Musiknoten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen vervielfältigt werden dürfen.

This site is registered on wpml.org as a development site.