Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.
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Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.