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Absehen von vorsorglichen Massnahmen bei Leistung von angemessenen Sicherheiten

Geht es einzig darum, vor einem Hauptverfahren die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers zu wahren und nicht um Klage auf Unterlassung oder Beseitigung einer rechtsverletzenden Werksverwendung, kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn die Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet (Art. 261 Abs. 2 ZPO).).

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