Der Dritte (z.B. Bibliothek, Copyshop) darf nur im Auftrag des nach Art. 19 Abs. 1 URG. Eigengebrauchsberechtigten Vervielfältigungen herstellen. Nicht erlaubt ist es, dass der Dritte auf Vorrat Vervielfältigungen herstellt (BGE 128 IV 213).
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